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Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht bestätigt das bereits bekannte: Beamte dürfen nicht streiken, auch beamtete Lehrer nicht. Dies entschied das Gericht im Rahmen einer Klage gegen das Streikverbot von vier Lehrer. Die Kläger hatten disziplinarische Strafen auferlegt bekommen, nachdem sie sich an Streiks und Protesten beteiligt hatten.
Nicht zur Arbeit zu erscheinen ohne Genehmigung oder Krankheit ist auch Beamten untersagt. Dies gilt auch fürs Streiken.
Allerdings kann der Gesetzgeber Sonderregelungen für Beamte festlegen. Also ist auch ein sogenanntes Streikrecht möglich. Dies wird jedoch sehr kritisch gesehen. Argumentiert wird hier, dass Grundsätze des Beamtentums in Mitleidenschaft gezogen werden.
Grundsätzlich darf das Versammlungs- und Vereinigungsrecht nur wenn es unbedingt notwendig ist eingeschränkt werden.
Dies wäre zum Beispiel…
– Zum Verhindern von Straftaten
– Zum Schutz der Rechte und Freiheit anderer Personen
– Für die Sicherheit der Öffentlichkeit
Demnach darf der Polizei, den Streitkräften und der Staatsverwaltung das Recht zum Streiken aberkannt werden. Lehrer allerdings sind laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine direkte Staatsverwaltung.
Viele Beamte haben mittlerweile das Gefühl, dass sie in Bezug auf das Einkommen mit vielen Angestellten nicht mehr auf einer Stufe sind.
Zudem müsse das Beamtendasein überdacht und weiterentwickelt werden, da sich einiges geändert hat, z.B. arbeiten viele Beamten in inzwischen privatisierten Unternehmen wie bei der Telekom oder der Post.
Rechtfertigt wird das Streikrecht laut Vertretern durch das Völkerrecht und das internationale Arbeitsrecht. Die Forderung des Streikrechts bezieht sich allerdings nicht auf Beamte mit „hoheitlichen Aufgaben“.
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