Bild: Elnur/ shutterstock.com
Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es einer muslimischen Erzieherin erlaubt, ein Kopftuch am Arbeitsplatz zu tragen. Die Richter aus Karlsruhe erteilten einem generellen Verbot wegen des Verstoßes gegen die Glaubensfreiheit eine Absage.
Dass das oberste Gericht nun entschieden hat, dass eine muslimische Erzieherin in einer kommunalen Kita ein Kopftuch tragen darf, wird die Debatte um dessen Bedeutung erneut anheizen. Immer wieder geraten Streitigkeiten um religiöse Symbole am Arbeitsplatz vor die deutschen Gerichte. Nach Ansicht der Richter sei aber allein das Tragen religiöser Kleidungsstücke wie das Kopftuch nicht per se unzulässig. Vor allem gehe im speziellen Fall von einem Kopftuch nicht automatisch ein werbender oder missionierender Effekt aus. Aus diesem Grund läge im Rahmen eines generellen Kopftuchverbots ein Verstoß gegen die in Art. 4 GG verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit vor. Schon im Januar letzten Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Kopftuchverbot an staatlichen Schulen gekippt und für verfassungswidrig erklärt.
Im konkreten Fall hatte eine Erzieherin einer kommunalen Kindertagesstätte in Baden-Württemberg geklagt. Sie hatte sich zuvor geweigert, ihr Kopftuch während der Beschäftigungszeit abzulegen. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung unter Berufung auf damals geltende Vorschriften im besagten Bundesland. Danach war es nicht gestattet, religiöse oder politische Bekundungen abzugeben, die Zweifel an der Neutralität der Kita wecken könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt auf. Dieses hatte die Abmahnung des Arbeitgebers noch für rechtmäßig gehalten. Nach Ansicht der auf Arbeitsrecht spezialisierten Richter habe die Erzieherin das Verbot dauerhaft und bewusst verletzt. Schließlich hätte das Kopftuch eine spezielle religiöse Bedeutung im Islam und sei damit nicht neutral.
Das Bundesverfassungsgericht kippte die Entscheidung und gab der Erzieherin Recht. So haben die entsprechenden Vorschriften die Frau in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Eine abstrakte Gefahr reiche nach Ansicht des Gerichts für ein Verbot nicht aus.
Zudem stelle das Tragen keine Identifizierung des Staates mit einer bestimmten Glaubensrichtung dar. Vielmehr spiegele das Kopftuch den „gesellschaftlichen Alltag“ in Deutschland wider. Per se von religiösen Symbolen verschont zu bleiben, könne nicht verlangt werden.
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