Am vergangenen Donnerstag hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die gesetzliche Masern-Impfpflicht verfassungskonform ist. Der Eingriff in die Grundrechte der Kinder sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Wie das Gericht seinen Beschluss begründet und ob das auch für eine Corona-Impfpflicht gelten könnte, das erfahren Sie im Folgenden!
Wer sein Kind in einer Kita oder bei einer Tagesmutter anmelden will, muss nachweisen, dass es gegen Masern geimpft ist oder schon die Masern hatte. Diese gesetzliche Regelung ist im März 2020 in Kraft getreten. Mehrere Eltern hatten vor dem BVerfG dagegen geklagt. Die Impfpflicht sei ein verfassungswidriger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder sowie in ihr Elternrecht.
Das BVerfG hat vergangenen Donnerstag widersprochen und entschieden: Die Regelung ist sinnvoll und verfassungskonform.
Die Kläger sind bereits im Mai 2020 mit Ihrem Eilantrag vor dem BVerfG gescheitert. Nun wurden die Verfassungsbeschwerden auch im Hauptsacheverfahren endgültig zurückgewiesen.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass bei Masern eine hohe Ansteckungsgefahr bestehe, die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufes zum Tod führen könnte. Daraus ergebe sich eine besondere Schutzpflicht des Staates für die gesamte Gesellschaft. Der Schutz der Kinder habe somit Vorrang.
Die Impfpflicht führe laut den Richtern zu einer erheblich verbesserten gesundheitlichen Sicherheit. Sie schütze eine Vielzahl von Personen – vor allem die, die besonders gefährdet sind, wie etwa Säuglinge oder Schwangere.
Das BVerfG jedoch geht davon aus, dass bis jetzt nicht hinreichend Personen gegen Masern geimpft seien. Weniger als 95 % der Bevölkerung sei geimpft. Um den Herdenschutz zu erreichen, müssten Maßnahmen ergriffen werden, die in vertretbarer Weise in die Grundrechte eingreifen.
Nach Ansicht der Richter liege hier zwar ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte von Kindern und Eltern vor. Dieser sei jedoch verhältnismäßig und verfassungskonform. Es bestehe angesichts der sehr hohen Ansteckungsgefahr bei Masern und den verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs eine hohe Gefährdung Dritter.
Infolge der Impfung würden dagegen in der Regel nur milde Symptome und Nebenwirkungen auftreten. Echte Impfschäden seien extrem unwahrscheinlich. Wer dennoch seine Kinder nicht impfen lassen wolle, könne eine Betreuung im privaten Bereich selbst organisieren. Diese sei auch ohne Impfung weiterhin möglich.
Die Frage, ob die Masernschutzpflicht auch für Schulkinder gelten solle, bleibt weiterhin offen. Hier gelten andere Mechanismen. Aufgrund der Schulpflicht können umgeimpfte Kinder nicht ohne Weiteres vom Unterricht ausgeschlossen werden.
Aus dem Beschluss sollten ebenfalls nicht voreilig Parallelen zum Thema Impfpflicht gegen das Corona-Virus abgeleitet werden. Die Covid-19-Impfstoffe seien weniger erforscht als Masern-Impfstoffe. Vieles – insbesondere Nebenwirkungen – sei noch unklar. Es dürfe somit nicht darauf geschlossen werden, dass nach der Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit der Masern-Impfpflicht auch zwingend ein solcher Beschluss für eine Corona-Impfpflicht folgt.
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