Für Anleger gehören Zinsen längst der Vergangenheit an, die Finanzbehörden hielten jedoch am hohen Steuerzins fest. Jetzt urteilte das Bundesverfassungsgericht. Was haben die Karlsruher Richter entschieden? Was bedeutet der Beschluss für den Steuerzahler? Alle Informationen finden Sie im Folgenden!
Finanzamt-Zinsen gibt es sowohl bei Steuerrückzahlungen als auch bei Steuernachzahlungen. Sie werden dann fällig, wenn sich die Festsetzung um mehr als 15 Monate verzögert, also Steuern teilweise erst im Nachhinein gezahlt werden oder die zu viel gezahlten Abgaben länger als notwendig beim Fiskus verbleiben. Im Falle einer Erstattung profitiert folglich der Steuerzahler, bei Nachzahlungen der Staat.
Die Höhe des Zinssatzes wurde 1961 auf monatlich 0,5 Prozent, also 6 Prozent pro Jahr im § 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegt.
Der Steuerzins soll die Gleichbehandlung aller Betroffenen gewährleisten. Er soll den Vorteil ausgleichen, welcher in der Zeit mit dem Geld hätte erwirtschaftet werden können. Im Gegensatz zum Säumniszuschlag stellt der Finanzamt-Zins keine „Bestrafung“ dar.
Viele Kritiker sehen die hohe Divergenz zwischen Steuerzins und der Zinslage am Kapitalmarkt als problematisch an. Die Gewinne, welche abgeschöpft werden sollen, seien derzeit nicht zu erzielen.
Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins in den letzten Jahren immer weiter herabgesetzt. Der Einlagesatz liegt aktuell sogar im negativen Bereich – bei minus 0,5 Prozent. Diese niedrigen Zinsen reichen die Geldinstitute an die Einleger weiter.
Auch wenn für private Steuerzahler die Summen überschaubar sind, ist der Zins für verspätete Mitteilungen unverhältnismäßig hoch. Diejenigen die nicht verpflichtend eine Steuererklärung abgeben müssen, könnten hiervon sogar profitieren. Sie müssen ihre freiwillige Erklärung erst vier Jahre nach Ende des jeweiligen Jahres abgeben und somit war es möglich, ab dem 16. Monat Zinsgewinne zu erzielen.
Anders sah es hingegen bei Unternehmen aus, die hohe Steuerabgaben zu leisten haben. Hier musste bisweilen mit hohen Nachforderungen gerechnet werden.
In Karlsruhe klagten zwei Firmen, deren Gewerbesteuer im Rahmen einer Steuerprüfung deutlich nach oben korrigiert worden war. In beiden Fällen ging es hierbei um einen sechsstelligen Betrag.
Die Verfassungsrichter erklärten die jährliche Verzinsung von Steuerschulden mit Beschluss vom 18. August für verfassungswidrig. Der Zinssatz sei spätestens seit 2014 „evident realitätsfern“. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar. Um größere Probleme für den Staatshaushalt zu vermeiden, sollen Korrekturen jedoch nur bei Bescheiden seit 2019 vorgenommen werden. Hinsichtlich einer Zinsobergrenze oder einer konkreten Höhe hält sich das Gericht bedeckt, es wird jedoch offensichtlich eine drastische Senkung erforderlich sein.
Alle Personen, die seit 2019 Erstattungszinsen bekommen oder Nachzahlungszinsen gezahlt haben sind von den Änderungen nachträglich betroffen. Entscheidend ist, dass der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Es gilt: Wer zu viel Zinsen gezahlt hat, wird Geld zurückbekommen. Wer eine Rückerstattung mit Verzinsung erhalten hat, muss möglicherweise mit einer Rückzahlung rechnen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Mingers Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.
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