Bereits im Juli 2015 wurde ein Reglement durch die Regierung hervorgebracht, das bei neu geschlossenen Immobiliarkrediten das Aufkommen von einem „ewigen Widerrufsrecht“ für Verbraucher blockiert. Schon damals sah die Bundesregierung eine Unverhältnismäßigkeit zwischen der Rechtssicherheit für Banken und Sparkassen sowie den Verbraucherinteressen.
Mit Wirksamkeit vom 27.01.2016 findet das „ewige Widerrufsrecht“ nun ein Ende. Für Immobiliarkredite, die im Zeitraum 2002 und 2010 geschlossen wurden, entfallen damit die Widerrufsrechte mit ewiger Frist. Durch dieses „ewige Widerrufsrecht“ entstehe eine Rechtsunsicherheit vor allem bei den Verbraucherdarlehen. Durch das Beenden dieses Ewigkeitsrechtes sollen Kreditinstitute nun bei der Zuteilung von Immobiliendarlehen mit langer Zinsauflage freigiebiger sein. Das Interesse an eben jenen Krediten sei bei Verbrauchern gerade wegen der Planungssicherheit hoch. — Kreditnehmer und Immobilienfinanzierer haben nun eine dreimonatige Frist zum Widerruf Ihres Darlehens, ab dann verfallen Ansprüche.
Die neue Regelung, so heißt es, schaffe einen Ausgleich, der im Interesse von Kreditwirtschaft und Verbrauchern liege. Schließlich gilt das Erlöschen von Altfällen nicht sofort, sondern innerhalb der nächsten drei Monate. So sei Rechtssicherheit geschaffen worden. — Ob diese Konstitution zugunsten der VerbraucherInnen entschieden wurde, bleibt fragwürdig!
Wir bei der Kanzlei Mingers & Kreuzer verstehen uns als Partner zum Erfolg, wenn es um den Widerruf von Darlehensverträgen geht. Mit Erfahrung und Kompetenz blicken wir auf viele gewonnene Fälle zurück, in denen wir Verbraucher gegenüber Kreditinstituten vertreten haben. Mit einem kostenfreien Erstgespräch unter der Rufnummer 02461 / 8081 erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer individuellen Erfolgschancen und Ansprüche, die geltend gemacht werden können! Wir prüfen gerne auch Ihre Darlehensverträge, senden Sie uns dazu die entsprechenden Unterlagen per Mail an info@mingers-kreuzer.de!
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