Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung in einem Kleinbetrieb. Die Klägerin verlangt zudem eine Entschädigungszahlung wegen Altersdiskriminierung. Der Revision der Klägerin wurde durch das Bundesarbeitsgericht stattgegeben. Die in Frage stehende Kündigung sei nach § 134 BGB iVm. § 7 I, §§ 1,3 I 1 AGG unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbestand. Aus anwaltlicher Sicht möchten wir Ihnen den Fall ein wenig näher bringen und uns zu den Gründen des Gerichts äußern.
Zu den Gründen des BAG
Im Detail handelt sich um die Kündigung einer medizinisch-technischen Assistentin in einer Gemeinschaftspraxis, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages seit über zwanzig Jahren unter anderem für Terminverwaltung, Organisation der Praxis oder auch Blutentnahmen verantwortlich war. Im Zuge einer Umstrukturierung der Praxis sollte eine andere Mitarbeiterin die Aufgaben der Klägerin übernehmen. In der Kündigung begründete man diesen Schritt mit der Tatsache, dass die Klägerin „inzwischen pensionsberechtig“ sei. Das Gericht hat nun entschieden, dass hierin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§ 3 I 1, 22 AGG vorliege. Widerlegt werden konnte dieser Verstoß seitens der Beklagten nicht. Daran ändere auch die Rechtfertigung des Beklagten nichts. Denn entsprechende Qualifikationserfordernisse hingen nicht vom Alter der Beschäftigten ab uns seien aus diesem Grund nicht durch § 8 I AGG gerechtfertigt.
Zwar sei insgesamt eine Prüfung durch das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 I KSchG nicht einschlägig, so dass eine Kündigung grundsätzlich keiner Rechtfertigung bedürfe. Doch könne sich aus der Einstufung als Kleinbetrieb ergeben, dass ein Verbot der Benachteiligung nach § 7 I AGG gegeben sei. Eine Kündigung wäre dann nach § 134 BGB iVm § 7 I, §§ 1, 3 AGG unwirksam. Im Ergebnis liege die Ungleichbehandlung darin, dass der Klägerin trotz gleicher Qualifikation gekündigt worden war und der anderen Mitarbeiterin eben nicht. Das Ganze sei vor dem Hintergrund des § 3 I 1 AGG nicht hinnehmbar.
Fazit
In unseren Augen ist das im Juli dieses Jahres ergangene Urteil zu begrüßen. Durch Inbezugnahme des möglichen Eintritts in das Rentenalter liegt eine diskriminierende Handlung seitens des Arbeitgebers vor. Dieser hat keine hinreichenden Gründe vorbringen können, dass der Bezug zur Altersrente nicht der Anlass für die Kündigung der älteren Klägerin gewesen ist. Vielmehr musste das Gericht in zutreffender Weise feststellen, dass beide Mitarbeiterinnen im Endeffekt über die gleichen beruflichen Qualifikationen verfügt haben.
Das Urteil stärkt einmal mehr die Rechte der Arbeitnehmer. Eine Prüfung der Kündigung kann sich also lohnen. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei gerne zur Seite. In einer kostenlosen Erstberatung klären wir Sie unter Abwägung aller Risiken über die Möglichkeit der Geltendmachung Ihrer Rechte auf. Kontaktieren Sie uns deshalb einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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