Das BAG musste sich diesen Monat mit einer Klage eines Lkw-Fahrers im Paketlinientransportdienst auseinandersetzen, dessen Arbeitszeit in der Regel um 21:00 h begann und um 6:00 h endete. Dabei forderte er einen deutlich höheren Nachtzuschlag als die zuletzt gezahlten 11% und 20% Prozent durch den Arbeitgeber. Das Gericht entschied jetzt zugunsten des Klägers und stellte fest, dass es bei besonderen Belastungen sogar 30% sein müssten.
Entscheidung des BAG!
Ein etwaiger Anspruch ergibt sich aus § 6 V ArbZG. Dieser ist auf die Zahlung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage gerichtet. Das gilt für die Zeit zwischen 23:00 h und 6:00 h. Der Zuschlag soll in der Regel 25% betragen und bei dauerhafter Nachtarbeit sogar auf 30% steigen. Etwas anderes könne laut Gericht nur dann gelten, wenn eine geringere Belastung (zum Beispiel wegen Bereitschaftsdienst) bestehe. Andersherum führen höhere Belastungen zu höheren Ausgleichsansprüchen. Von einer solchen spricht man regelmäßig bei einer Dauernachtarbeit, bei der ein Zuschlag von 30% respektive entsprechende freie Tage angemessen erscheint. Für die Zeit von 21:00 h bis 23:00 h kann hingegen ein Zuschlag nicht begehrt werden.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch ein entsprechender Mindestlohn erhöht werden müsste und fortan 11,05 Euro brutto je Stunde beträgt. Interessant ist die Entscheidung unter Umständen auch für die Steuerfreiheit. Das richtet sich im Prinzip nach § 3b EStG und hängt von dem jeweiligen Stundengrundlohn ab. Für Zuschläge bei einem Stundenlohn von 25 Euro die Stunde wäre dieser jedenfalls steuerfrei. Bei über dieser Grenze hinausgehenden Beträgen ist die Berechnung durchaus komplex.
Sollten Sie also weitere Fragen haben oder von etwaigen Nachtarbeitszuschlägen betroffen sein, kontaktieren Sie uns. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen mit der jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gerne zur Seite. Telefonisch erreichen Sie uns unter 02461/8081. Alternativ können Sie auch das unten beigefügte Kontaktformular verwenden. Weitere Informationen rund um die Rechte von Arbeitnehmern und aktueller Rechtsprechung finden Sie auch in unserer Rubrik.
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