Bild: Arthur-studio10/ shutterstock.com
Eine Frau ließ sich bei einer schönheitschirurgischen Privatbehandlung die Brüste vergrößern. Eines der beiden Brustimplantate fing jedoch nach sechs Jahren an zu reißen und rief eine Brustentzündung hervor. Muss sie sich an den Kosten für die notwendige Nachbehandlung beteiligen? Diese Frage beantwortete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Die Frau ließ sich die Silikonimplantate ersetzen und bezahlte diese privat. Die Kosten für die Entfernung der alten Implantate durch stationäre Operation wurden zunächst von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Der Betrag belief sich auf 6.400 €. Da es sich aber bei der Entzündung um die Folge einer medizinisch nicht notwendigen Operation handelte, forderte die Krankenkasse die Frau auf, sich an den Kosten angemessen zu beteiligen.
Die Forderung belief sich zunächst auf 50 % der Kosten, wurde jedoch unter Berücksichtigung des Einkommens und Unterhaltspflichten auf 6 % des Jahreseinkommens heruntergeschraubt. Daraus ergab sich ein Betrag von 1.271,25 €.
Die Frau legte im September 2017 Widerspruch ein. Sie halte die Aufforderung zur Kostenbeteiligung für verfassungswidrig. Sie argumentierte, dass das Einsetzen von Brustimplantate aufgrund der Entwicklung der Schönheitschirurgie in den letzten beiden Jahrzehnten als völlig normal und üblich anzusehen sei. Der heutige gesellschaftliche Standart verlange, sich optisch ästhetisch zu präsentieren. Abweichungen dieses Schönheitsideals würden in der Gesellschaft als Makel angesehen werden und könnten in der Folge psychisch beeinträchtigend wirken. Sie führte weiterhin aus, dass die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen deutlich geringer sei als die nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.
Ihr Widerspruch wurde abgelehnt, weswegen sie beim Sozialgericht Hannover Klage einreichte.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Krankenkasse recht. Sie muss grundsätzlich nur notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip zahlen, also ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen. Der Gesetzgeber hat allerdings Ausnahmen in § 52 SGB V festgelegt, die auch für ästhetische Operationen sowie für Tätowierungen und Piercings gelten. Eine Brustvergrößerung ist ein solcher ästhetischer Eingriff. Demnach ist eine Kostenbeteiligung verfassungsrechtlich zulässig. Die Argumentation der Frau ändert nichts an der gesetzlichen Vorgabe.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen fiel somit am 28. Januar 2019 den Beschluss, dass eine Kostenbeteiligung der Frau in Höhe von 1.271,25 € angemessen ist.
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