Bild: Kzenon / Shutterstock.com
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes können Kunden künftig beruhigt etwas länger schlafen. Durch diese Entscheidung dürfen Bäckereien nun den ganzen Sonntag Brötchen verkaufen.
In dem verhandelten Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen einen Backwaren-Hersteller. Grund war ein Brötchen-Verkauf in Münchener Filialen vor- und nachtmittags an Sonntagen. Rechtlich dürfen Bäckereien dies in Bayern allerdings nur drei Stunden.
Da die Backereien jedoch Cafés besitzen, zählen diese laut Bundesgerichtshof als Gaststätten. Aufgrund dessen ist künftig der Verkauf von „zubereiteten Speisen“, worunter Brot und Brötchen fallen, von morgens bis abends erlaubt.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, entschied zuvor ebenso und erlaubte der Verkauf. Zuvor wurde jedoch die Frage, ob es sich bei Brot um eine „zubereitete Speise“ handelt, geklärt. Laut OLG ist dies der Fall, da Brot ein Nahrungsmittel sei, dessen Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien.
Dieses Urteil beschränkt sich nicht nur auf den Verkauf von Brötchen in München oder Bayern. Da sich das Gaststättenrecht in den Bundesländern ähnelt, besitzt die Entscheidung bundesweit Gültigkeit.
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