Den Freitag für ein verlängertes Wochenende freihalten oder am vorigen Abend zu lange gefeiert – ein freier Arbeitstag kommt da gerade Recht. Um vom Arzt krankgeschrieben zu werden reicht dabei oft ein Vorspiegeln üblicher Krankheitssymptome wie Übelkeit oder Kopfschmerzen. Wenn zwischen Patient und Hausarzt ein freundschaftliches Verhältnis besteht, werden „gelbe Scheine“ auch schneller verteilt. Allerdings haben Arbeitgeber Möglichkeiten, Krankmeldungen zu überprüfen und sich gegen Mitarbeiter zu wehren, die der Arbeit aufgrund von Vortäuschung fernbleiben. Welche Möglichkeiten gibt es und wie sieht in einem solchen Fall die Rechtslage aus?
Für den Erkrankten gilt, so früh möglich den Vorgesetzten zu informieren, dass man nicht zur Arbeit erscheint. Dies sollte grundsätzlich in der ersten halben Stunde nach Arbeitsbeginn erfolgen. Der „gelbe Schein“ der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte spätestens am vierten Arbeitstag eingereicht werden. Möglicherweise früher, soweit es im Arbeits- und Tarifvertrag bestimmt ist.
Obwohl Sie die Vorgaben der Firma zu befolgen haben, sind Sie nicht verpflichtet preiszugeben, woran Sie erkrankt sind. Grund und Ausmaß ihrer Krankheit geht weder die Vorgesetzten noch die Kollegen etwas an. Ihr Arzt hat lediglich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Ausgenommen ist der Fall, es liegt eine schwerwiegende Infektionskrankheit vor wie beispielsweise Tuberkulose. Hierbei ist der Schutz Dritter, also von Kollegen und Kunden eindeutig vorrangig.
Des Weiteren kann der Arbeitgeber Sie auch ohne bestehenden Verdacht auf Krankheitsvortäuschung zum Arzt schicken.
Dem ärztlichen Attest kommt ein hoher Beweiswert zu. Aber nicht nur der Arbeitnehmer weiß, dass wenig schauspielerische Leistung nötig ist, um vom Arzt trotz gesundheitlichem Normalzustand eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt zu bekommen. Hat der Arbeitgeber somit ernsthafte Zweifel, es handele sich bei dem vorgelegten Attest lediglich um eine „Gefälligkeitskrankschreibung“, kann eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angeordnet werden. Berechtigte Zweifel können bestehen, wenn es zuvor innerbetriebliche Differenzen gab, der Mitarbeiter häufig Atteste verschiedener Ärzte vorzeigt oder eine Arztpraxis besonders häufig Krankschreibungen ausstellt.
Im Gegensatz zum Hausarzt sind die Ärzte des MDK zur Neutralität verpflichtet. Allerdings dürfen auch sie keine Auskunft über den Grund der Erkrankung geben. Die Krankenkasse hat ausschließlich die Aufgabe zu ermitteln, ob der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist und wenn ja, ob die vom Arzt angegebene Dauer zutrifft.
Sollte der MDK feststellen, dass es sich bei der Ausschreibung des gelbem Scheins lediglich um eine Gefälligkeit handelt, kann die Firma von Ihrem Hausarzt Schadensersatz fordern. Sie müssen ihr Gehalt nicht zurückzahlen. Sollten Sie sich jedoch nicht zur Untersuchung durch den MDK bereit erklären, kann Ihnen der Lohn gestrichen werden.
Sollten Sie weitere Fragen rund um den Rechtsbereich des Arbeitsrechts haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswegs finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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