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BHW-Bausparverträge: Kündigungsklausel ist unzulässig!

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Bild: ImYanis / shutterstock.com

Ein wegweisendes Urteil für alle Bausparer: Die Kündigungsklausel in Bausparverträgen wird vom Landgericht Karlsruhe als unzulässig angesehen. Hintergrund ist die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Bardenia. Viele Verträge enthalten eine Kündigungsklausel, die besagt, dass die Bausparkasse bestimmte Verträge nach einer Laufzeit von 15 Jahren kündigen kann. Dies ist laut dem LG Karlsruhe eine Benachteiligung des Bausparers, die so nicht zu akzeptieren sei (Az.: 10 O 509/16).

Kündigungsklausel: Keine Kündigung bei nicht erreichter Zuteilungsreife!

Die besagte Kündigungsklausel sieht vor, dass (nach vorheriger Ankündigung durch diese) die Bausparkasse eine Bausparvertrag dann kündigen darf, wenn nach 15 Jahren Vertragslaufzeit noch immer keine Zuteilungsreife erreicht ist. Um diese zu erreichen, muss eine vertraglich festgelegte Summe angespart sein und eine gewisse Bewertungsziffer erreicht worden sein. Auch nach zahlreichen Änderungen durch die Bausparkassen ist eine Mindestsparsumme von 40-50 Prozent der Bausparsumme noch üblich. Auch gilt: Je früher höhere Summen eingezahlt werden, desto eher ist die Bewertungsziffer erreicht. Meist wird eine Zuteilungsreife nach 7 Jahren erwartet und dementsprechend die Bausparsumme und Sparleistung gewählt.

Interesse an Bausparverträgen sinkt!

Da die festgeschriebenen Zinsen in den alten Verträgen zur Zeit aufgrund der Niedrigzinsphase viel zu hoch sind, haben Bausparer häufig kein Interesse an ihrem Bauspardarlehen. Wird das Geld also nicht zwingend für große Anschaffungen oder ein Bauvorhaben benötigt, so spart man einfach weiter. Zum Leidwesen der Bausparkassen, die sich häufig beschweren, dass das Kundenverhalten an ihrer Existenz nagen würde. Genau dies ist der Grund, wieso die Kassen nun versuchen die Verträge während der Sparphase noch los zu werden. Jedoch versuchen die Verbraucherzentralen den Bausparkassen regelmäßig einen Strich durch die Rechnung zu machen, da sie diese vorzeitige Kündigung nicht angemessen finden.

Kündigung des Vertrages nach 10 Jahren?

Am 21. Februar beschloss der Bundesgerichtshof, dass im Regelfall eine Kündigung zehn Jahre nach Zuteilung rechtens sei. Dies war ein Erfolg für die Bausparkassen. Begründung der Richter war folgende: Während der Sparphase geben die Kunden ihrer Kasse quasi ein Darlehen. Ist der Vertrag zuteilungsreif, ist das Darlehen faktisch ausgezahlt. Hier kommt nun der Wendepunkt für Juristen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bausparkasse dazu verpflichtet, das gewährte Darlehen zurück zu zahlen. Aufgrund der Niedrigzinsphase verweigern viele Bausparkunden aber genau diese Rückzahlung. Da generell gilt, dass Darlehensverträge nach zehn Jahren gekündigt werden dürfen, sehen die Kassen sich daher im Recht ihren „Darlehensvertrag“ zu kündigen und das Guthaben zurück zu geben. Dies wurde nächst auch von den obersten Richtern so gebilligt.

Verbraucherzentralen hegen Zweifel!

Nach einer detaillierten Betrachtung der Begründung des Urteils durch das BGH schlugen Verbraucherzentralen Alarm. So seien solche Verträge mit Tarifen, die Zinsboni versprechen nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar. Es ist bereits 15 Jahre her, jedoch wurden damals Tarife durch die Bausparkassen erstellt, die die Kunden für einen Darlehensverzicht belohnten und ihnen rückwirkend zusätzliche Zinsen auf ihr gesamtes Guthaben gutschreiben.
Um einen solchen Fall ging es beispielsweise auch in einer Auseinandersetzung mit der Bausparkasse BSQ Bauspar. Der Kunde erhielt Post, in der ihm mitgeteilt wurde, dass er sich das Guthaben inklusive Bonus auszahlen lassen könnte oder aber das Darlehen mit niedrigeren Zinsen weiterführen könnte. In den besagten Verträgen befand sich eine Klausel, die eine Änderung der Vertragslaufzeit aufgrund von „bauspartechnischen Gründen“ erlaubt. Diese Klausel wurde vom LG Nürnberg-Fürth aufgrund ihrer Intransparenz zurückgewiesen und sei somit nicht rechtswirksam.
Als Kunde einer Bausparkasse sollte man Kündigungen von Bausparverträgen in jedem Fall prüfen lassen. Vor allem alte Werbeversprechen bieten häufig Grundlagen für eine Anfechtung dieser. Ein Beispiel dafür wären Werbesprüche, die den Vertragszweck des Sparens in den Vordergrund stellen und nicht das Erlangen eines Darlehens, das günstig ist. Die LBS warb unter anderem mit „Bausparen für Kinder und Enkelkinder“, was eine längere Sparphase impliziert.

Da das Urteil des LG Karlsruhe definitiv kein Einzelfall bleiben wird, bleiben weitere Entwicklungen diesbezüglich abzuwarten. Trotz allem sollten Sie sich im Falle einer Kündigung juristisch beraten lassen. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer prüft ihre Kündigung im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung und hilft Ihnen, um Ihr gutes Recht zu kämpfen. Alles weitere erfahren Sie regelmäßig auf unserem Blog oder dem YouTube-Channel unserer Kanzlei. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen telefonisch unter 02461-8081 zur Verfügung oder via Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie!

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