Schadensersatzansprüche, die infolge des VW-Abgasskandals erst nach 2019 geltend gemacht wurden, sind in der Regel verjährt. Doch nun gibt es neue Hoffnung für Geschädigte: der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob in bestimmten Fällen nicht doch ein Restschadensersatz eingefordert werden kann. Nähere Informationen zum Fall finden Sie hier im Folgenden!
Der Diesel-Abgasskandal ist im Jahr 2015 publik geworden. Der VW-Konzern hatte die Abgasmessungen seiner Fahrzeuge manipuliert, was zu einem höheren Stickoxidausstoß geführt hat als angegeben. Dies hat leider zahlreiche negative Folgen für die Betroffenen nach sich gezogen: neben dem Verlust des Wiederverkaufswertes und der gegebenenfalls technischen Minderung mussten Fahrzeuge bei Verweigerung eines Updates stillgelegt werden. Geschädigte konnten daraufhin die Rückabwicklung des Vertrages oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
„Hier muss bei Schadensersatzansprüchen allerdings die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren beachtet werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Die Frist beginnt laut Gesetz ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Wer also erst im Jahr 2020 gegen VW geklagt hat, bekommt höchstwahrscheinlich keinen Schadensersatz. Die Ansprüche sind 2019 verjährt. Dies geht der Rechtsprechung des BGH hervor.
Der BGH hat erklärt, seiner Linie Treu bleiben zu wollen und auch keine Ausnahmen zu machen. Dennoch könnte im Fall der Klägerin ein sogenannter Restschadensersatzanspruch in Betracht kommen. Diesen wollen die Karlsruher Richter nun prüfen und am 14. Juli ihr Urteil bekannt geben.
Im vorliegenden Fall vor dem BGH klagt eine 77-jährige Klägerin. Es geht um einen Neuwagen von Audi, den ihr verstorbener Mann gekauft hat – ohne dass sie davon Kenntnis gehabt hat. Allein der Motor des Fahrzeugs mit Manipulationssoftware wurde von der Konzernmutter VW bezogen. Bislang gibt es kein höchstrichterliches Urteil zu dieser Konstellation.
VW habe nach eigenen Angaben an die einzelnen Fahrzeughalter schnellstmöglich Mitteilungen verschickt und ein Internet-Portal eingerichtet. Darüber konnten Kunden prüfen, ob auch ihr Diesel mit der illegalen Abgastechnik ausgestattet ist.
Die Klägerin wandte aber ein, einen entsprechenden Brief erst Anfang 2017 erhalten zu haben.
In bestimmten Fällen kommt bei Verjährung ein Restschadensersatz in Frage. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat der Klägerin als Vorinstanz recht gegeben und einen Schadensersatzanspruch bejaht. Nun wird eine endgültige Entscheidung durch den BGH erwartet.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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