Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Verhandlungstermin im Dieselskandal hinsichtlich des Motors EA288 aufgehoben. Der BGH gab dabei an, dass der Termin lediglich verschoben wurde. Es drängt sich die Frage auf, ob das oberste deutsche Zivilgericht noch ein ausstehendes Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwartet.
Am 30.06.2022 sollte vor dem Bundesgerichtshof eine wichtige Verhandlung im Abgasskandal stattfinden. Innerhalb des Verfahrens fordert der Kläger vom Volkswagen Schadensersatz wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Betroffen ist sein VW Golf VII, welcher mit dem EA288-Motor in der Schadstoffklasse 6 ausgestattet ist.
Sowohl Betroffene als auch die beteiligten Juristen waren über die Terminaufhebung verwundert. Zunächst gab es Gerüchte, dass sich die beteiligten Parteien im Hintergrund auf eine Vergleichssumme geeinigt haben könnten.
Der BGH teilte jedoch später mit, dass der Termin verschoben wurde, wobei der neue Termin noch nicht festgesetzt ist. Grundsätzlich kann mit einer Neuansetzung in den nächsten zwei Monaten gerechnet werden.
Derzeit wird spekuliert, ob der BGH ein Grundsatzurteil des EuGH im Dieselskandal abwarten möchte. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, kann man davon ausgehen, dass die Entscheidung des EuGH verbraucherfreundlich ausfällt. Die Möglichkeit für betroffene Dieselbesitzer Schadensersatz zu erhalten, würde dann deutlich vereinfacht werden.
Bereits Anfang Juni hatten wir berichtet, dass EuGH-Generalanwalt Rantos betrogenen Verbrauchern grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens zuspricht. Er ist der Ansicht, dass hierbei der Nachweis völlig ausreiche, dass gegen geltendes europäisches Recht verstoßen wurde. Dies ist bei Fahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware zweifelsfrei der Fall. Die Frage, ob dabei sittenwidrig oder vorsätzlich gehandelt wurde, ist nach seiner Auffassung unerheblich.
Die Fahrzeughersteller und etliche deutsche Gerichte, vor allem der BGH – hatten etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bislang abgelehnt, in den Fällen, in denen die Hersteller nicht sittenwidrig und vorsätzlich gehandelt haben.
Sollte sich das EuGH-Urteil den Anträgen des Generalanwalts anschließen, besteht für eine derartige rechtliche Beurteilung kein Spielraum mehr.
Positiv sind die Aussichten für Verbraucher insbesondere deswegen, weil gängiger weise die Richter auf europäischer Ebene, den Schlussanträgen der Generalanwälte zustimmen.
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