Bild: Alex Mit/ shutterstock.com
Acht Implantate für 34.277 € – nach vorzeitigem Abbruch der Behandlung verweigert die Patientin die Zahlung und wirft dem Zahnarzt Täuschung sowie grobe Fehler vor. Der Fall ging vor den BGH. Wie haben die Richter sich entschieden?
In dem vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um eine Frau aus Niedersachsen. Der Beklagten wurden im Jahre 2010 von einem Zahnarzt in einer Sitzung acht Implantate eingesetzt. Als Komplikationen auftraten, brach die Patientin die Behandlung ab. Obwohl der Zahnarzt die Behandlung mit einer neuen computergestützten Technik zugesichert hatte, wurde diese nicht von ihm benutzt.
Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass die Implantate unbrauchbar seien. Die Patienten ließ sich alle Implantate wieder entfernen, trotz wahrscheinlichem Verlust von Knochensubstanz. Für das zahnärztliche Honorar wollte sie dabei nicht aufkommen.
Aufgrund von zwei gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen, in denen das Landgericht Verden der Frau Recht ab, wohingegen das Oberlandesgericht Celle sie zu einer Teilleistung von knapp 17.000 € verurteilte, bedurfte es der Klarheit durch ein Urteil des BGH. Die Karlsruher Richter sahen die zahnärztlichen Leistungen für die Beklagte als nutzlos an. Aufgrund der fehlerhaften zahnärztlich-implantologischen Leistung besteht kein Honoraranspruch.
Dennoch verwies der BGH den Fall zurück an das Oberlandesgericht Celle. Dieses hat zu ermitteln, was nach Abzug des Honorars noch zu zahlen wäre. Sollte noch etwas gezahlt werden, könnte sie diese Summe als weiteren Schadensersatz gelten machen.
Grundsätzlich stellt ein Behandlungsfehler den Verstoß beziehungsweise das grundlose Abweichen vom medizinischen Standard dar. Behandlungsfehler im zahnärztlichen Bereich können das Resultat einer medizinischen Maßnahme oder organisatorische Mängel, wie falsche Medikation oder fehlerhafte Aufklärung, sein. Sie können durch den Zahnarzt selbst oder auch durch medizinisch-technisches Personal verursacht werden.
Sollten Sie die Vermutung haben, falsch behandelt worden zu sein, sollten Sie den behandelnden Arzt zunächst um ein klärendes Gespräch bitten. Lassen Sie sich eine Kopie Ihrer Patientenakte aushändigen. Sie haben ein Recht auf diese Kopie – beharren Sie darauf!
Anschließend haben Sie zwei Möglichkeiten, ihr Problem ohne weitere Kosten anzugehen. Entweder Sie wenden sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Lassen Sie sich kostenlos beraten und holen Sie sich gegebenenfalls ein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Als Privatversicherten können Sie ebenfalls Ihre Krankenkasse um Hilfe bitten – allerdings ist diese nicht dazu verpflichtet, der Bitte nachzukommen.
Oder Sie wenden sich an Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern. Ziel dieser Einrichtungen ist die außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient. Bei Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen oder Patientenberatungsstellen können Sie sich außerdem vor Ort beraten lassen.
In vielen Fällen erkennt die Versicherung des Arztes das Gutachten an und zahlt im Falle des Vorliegens eines Fehlers Schmerzensgeld. Sollte es jedoch nicht zu einer Einigung mit dem Zahnarzt kommen, können Sie den gerichtlichen Weg einschlagen. Hier raten wir Ihnen allerdings zu einer juristisichen Beratung bzw. Vertretung durch einen Fachanwalt. Achten Sie bitte auf die Verjährungsfrist: sie setzt nach drei Jahren ab Ende des Jahres ein, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis erhalten hat.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich, was es mit dem Anspruch auf ein Ausfallhonorar auf sich hat.
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