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In der Regel sind die Mieter im Falle eines Auszugs nicht dazu verpflichtet, die Wohnung zu renovieren. Dies gilt allerdings nur für eine beim Einzug unrenovierte Wohnung. Übrigens auch bei einer Zusage des Mieters, dass er dies freiwillig übernimmt.
Der BGH entschied nun, dass eine solche Klausel unwirksam ist und der Vermieter wohl selbst ans Werk muss.
Grundsätzlich ist der Vermieter in der Pflicht, die Wohnung zu reparieren oder zu renovieren. Mieter haben in dieser Hinsicht keine Verpflichtungen. Zahlreiche Vermieter wollen solche Arbeiten jedoch auf die Mieter übertragen, was allerdings unter Umständen rechtswidrig ist, da es laut einigen Gerichten dadurch zu einer unzulässigen Benachteiligung für die Mieter kommt. Wenn solche Klauseln vorliegen, muss der Mieter weder selber Hand anlegen, noch die entstandenen Kosten tragen.
In einem solchen Zusammenhang ist oft die Rede von Schönheitsreparaturen. Dies sind keine Schönheitsreparaturen im eigentlichen Sinn, sondern diverse Arbeiten mit Farbe, Tapete und Gips, die zur Beseitigung von entstandenen Gebrauchsspuren benötigt werden.
Wenn es um das Renovieren beim Auszug geht, ist das Mietrecht eigentlich recht deutlich. Mieter müssen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, keine Reparaturen vornehmen. Wenn solche Klauseln im Mietvertrag stehen, sollten Sie diese auf ihre Wirksamkeit prüfen.
Aufgepasst: Dies gilt für unrenovierte Wohnungen! Bei renovierten Wohnungen muss diese auch in einem guten Zustand an den Vermieter übergeben werden. Kleinere Reparaturen sind hier die Regel.
Der zuständige Richter entlastet die Mieter in Bezug auf Schönheitsreparaturen. In dem vorliegenden Fall schloss der Mieter eine Renovierungsvereinbarung mit der Vormieterin. Im Ausgleich dafür übernahm er einige Gegenstände aus der Wohnung. Der Verpflichtung zum Renovieren kam er auch nach, allerdings nach Meinung der Vermieterin unzureichend. Diese ließ die Arbeiten nochmals bearbeiten und verlangt vom Mieter, dass er die Kosten in Höhe von 800 Euro übernimmt. Dieser weigerte sich jedoch dagegen und der BGH gab ihm Recht.
Wenn Regelungen das individuelle Nutzungsverhalten berücksichtigen, haben diese vor Gerichten öfter Bestand. Wirksame Klauseln wären in einem solchen Fall beispielweise:
Alle übrigen Räume können alle sieben Jahre renoviert werden.
Zahlreiche Vermieter verlangen sich diverse Kostenbeteiligungen bei Schönheitsreparaturen. Klauseln dieser Art sind laut dem BGH jedoch ebenfalls unwirksam, da die Beteiligung nicht zuverlässig ermittelt werden kann.
Im Falle eines Auszugs muss die Wandfarbe eine direkt Weitervermietung ermöglichen. Also sollte üblicherweise in der Farbe Weiß oder ähnlichen gestrichen werden. Wenn in auffälligen beziehungsweise unüblichen Farben gestrichen wurde, können dort weitere Arbeiten auf Sie zukommen.
Wenn Sie bereits renoviert haben, dies allerdings gar nicht mussten, können Sie sich die entstandenen Kosten zurückerstatten lassen. Dazu können Sie Zahlungsklage erheben. Dies ist auch der Fall, wenn der Vermieter die Kaution unzulässig einbehält.
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