Ein Gastwirt forderte Geld von seiner Versicherung, weil er sein Restaurant wegen der Corona-Pandemie schließen musste. Warum seine Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert ist, erfahren Sie hier im Folgenden!
Ein Gastronom aus Schleswig-Holstein klagte vor dem BGH gegen seine Versicherung. Er musste sein Lokal im Frühjahr 2020 wegen des Lockdowns schließen und forderte dafür eine Geldzahlung. Die Versicherung verweigerte die Leistung mit Hinweis auf die fehlende explizite Erwähnung des Corona-Virus im Versicherungsvertrag.
Die Klage wurde nun abgewiesen. Der BGH gab dem Versicherer recht und bestätigt so die Entscheidungen der unteren Instanzen. „Damit zeichnet sich eine klare Linie in der Rechtsprechung ab“, weist Rechtsanwalt Markus Mingers hin. „Restaurantbetreiber sind ganz überwiegend mit ihren Klagen gegen ihre Versicherung gescheitert.“
Laut BGH seien im Kleingedruckten des Versicherungsvertrages des Gastwirts alle möglichen Krankheiten aufgelistet worden, die vom Versicherungsschutz umfasst sind. Das Corona-Virus wurde allerdings nicht explizit aufgeführt – und könne auch nicht hineingelesen werden.
„Das Risiko sei laut BGH zu groß“, so Rechtsanwalt Markus Mingers. „Der Versicherer könne keinen Schutz für jede neue Krankheit übernehmen. Auf der Grundlage könnten sie schon gar nicht ihre Prämie kalkulieren.“
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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