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Mieter sind dazu verpflichtet, ihre Miete pünktlich zu zahlen. Oftmals geschieht dies jedoch zu spät oder gar nicht, was langfristig meist zu einer Kündigung führt. Dieses Kündigungsrecht, welches dem Mieter in solchen Fällen zusteht, wurde nun vom BGH gestärkt.
In der Regel ist der Vermieter immer dann zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seiner Pflicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht nachkommt. Hinzu kommt der Fall, in dem der Mieter dem Vertragspartner über einen langen Zeitraum zwei Monatsmieten schuldet. Auch hier besitzt der Vermieter ein Kündigungsrecht.
Doch selbst bei Erhalt einer fristlosen Kündigung hat der Mieter noch eine Chance, seine Schulden zu begleichen und die Kündigung unwirksam zu machen. Dies wäre der Fall, wenn dieser die geforderte Summe innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Räumungsklage zahlt. Somit dürfte der Mieter weiterhin in der Wohnung bleiben.
Mittlerweile haben die Vermieter eine Methode kennengelernt, die sie vor einer solchen Hintertür schützt. Wenn ein Vermieter der fristlosen Kündigung eine ordentliche beifügt, bleibt diese in jedem Fall bestehen, selbst wenn die Schulden im Nachhinein beglichen werden. Dadurch wird die fristlose Kündigung unwirksam, die ordentliche allerdings nicht.
In Fällen, welche solche Angelegenheiten behandelten, entschied der BGH nun, dass eine zweifache Kündigung zulässig sei. Mieter waren mit mehr als zwei Monatsmieten im Verzug und erhielten daraufhin eine fristlose und eine ordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters. Zwar beglichen die Mieter die Schulden innerhalb der zweimonatigen Frist, was dazu führte, dass die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt wurde. Die ordentliche Kündigung blieb jedoch weiterhin vorerst bestehen. Da eine fristlose und eine ordentliche Kündigung verschiedene Anforderungen erfüllen müssen, muss das Landgericht Berlin nun prüfen, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist. Der BGH beschloss lediglich, dass eine „doppelte Kündigung“ zulässig ist.
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