Bild: jag_cz / shutterstock.com
Nach einem langen Urlaub am Mittelmeer sollte man entspannt nach Hause fliegen und die Urlaubsstimmung noch ein wenig aufrecht erhalten. Das galt nicht für ein Ehepaar und deren zwei Kinder. Ihr Rückflug aus der Türkei nach Deutschland verspätete sich, deshalb buchten sie einen Ersatzflug und wollten für den Flug das Geld vom Reiseveranstalter zurück haben. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, ob der Reiseveranstalter zahlen muss oder nicht.
Das Urteil des BGH
Es geht um einen Pauschal-Urlaub in der Türkei. Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt verschob sich um mehr als zwei Stunden und der Zielflughafen wechselte von Frankfurt nach Köln/Bonn, von wo sie mit dem Nachtbus nach Frankfurt hätten fahren sollen. Insgesamt wäre die Familie mehr als sechs Stunden später in Frankfurt angekommen. Kurzerhand entschloß sich die Familie dazu einen anderen Flug für 1235 Euro bei einer anderen Airline direkt nach Frankfurt zu buchen.
Problem: Ein verspäteter Flug stellt ein Reisemangel dar. Über diesen Reisemangel muss der Reiseveranstalter allerdings informiert werden. Erst dann muss man gemeinsam eine Lösung für die Verspätung finden. In diesem Fall tat dies die Familie aus Frankfurt aber nicht, deshalb verweigerte der Veranstalter die Übernahme der Kosten.
Der BGH urteilte trotzdem, dass der Reiseveranstalter die Kosten übernehmen muss, weil er nur in seinen AGB und nicht auch ordnungsgemäß in der Reisebestätigung über die Mitteilungspflicht bei Reisemängeln informiert hat.
Welche Frist gilt beim Anzeigen der Reisemängel?
Im vorliegenden Fall hat die Familie den Reisemangel erst fünf Monate später angezeigt. Nach damals geltenden Recht also nach der einmonatigen Frist für Reisemängel. Diese Tatsache war für das Urteil im vorliegenden Fall aber unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Familie vor der Buchung über diese Frist hätte informieren müssen.
Das neue Reiserecht, ab Juli 2018 in Kraft, räumt dem Verbraucher nun zwei Jahre ein. Neu ist auch, dass man Reisemängel direkt beim Reisebüro anzeigen kann, dieses muss dann die Mängel an den Reiseveranstalter weiterreichen.
Ab wann ist eine Reise mangelhaft?
Grundsätzlich gilt, sobald die vereinbarte Reiseleistung entweder teilweise, ganz oder nicht in gebotener Art und Weise erbracht wird. Beispielsweise wenn das gebuchte Hotel überbucht ist und der Urlauber in einem anderen Hotel untergebracht wird, wenn im Hotel Bauarbeiten stattfinden und der Lärm den Urlaub stört oder wenn das Reisegepäck erst Tage später eintrifft. Der Reiseveranstalter ist also dazu verpflichtet, dass der Urlaub für seinen Reisenden erfolgversprechend wird.
Welche Reisemängel muss ich akzeptieren?
Grundsätzlich gilt „Andere Länder, andere Sitten“. Das bedeutet, dass man landestypische Merkmale, die nach deutschem Verständnis nicht immer akzeptiert werden, hinnehmen muss. Beispielsweise sind exotische Insekten auf dem Hotelgelände oder Hochzeitslärm kein Grund für eine Preisminderung. Ebenfalls sind Transferverzögerungen um eine Stunde, Wartezeiten am Buffet von 30 Minuten oder nachts ankommende Shuttlebusse vom Flughafen keine Gründe.
Wo zeige ich Reisemängel am besten an?
Im Bestfall sprechen Sie Reisemängel direkt während der Reise an. Vor Ort erstellen Sie dann ein „Mängelprotokoll“ indem Sie die Mängel mit Datum und Ort auflisten, um später alles beweisen zu können. Sprechen Sie Reisemängel nicht gegenüber dem Hotel an, sondern gegenüber dem Reiseveranstalter, der ist Ihr offizieller Ansprechpartner.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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