Bild: Kzenon/ shutterstock.com
Der Bundesgerichtshof hat in einem seiner jüngsten Urteile festgestellt, dass bei einer entsprechenden Vereinbarung im Krankenhaus der Chefarzt die Operation durchführen müsse. Anderenfalls haften sowohl Krankenhaus als auch der operierende Arzt selbst. Wer also für den Chefarzt zahlt, muss auch von diesem behandelt oder operiert werden.
Im konkreten Fall ging es um eine Operation der linken Hand eines Patienten, dessen Finger zum Teil erhebliche Fehlstellungen aufwiesen. Der Chefarzt hatte den Patient untersucht, woraufhin mit dem Krankenhaus vereinbart wurde, dass dieser auch die in Frage stehende Operation übernehmen solle. Im Endeffekt aber operierte „nur“ der stellvertretende Oberarzt. Nach der Operation klagte der Patient über erhebliche Beeinträchtigungen. Diese ergeben sich laut eines Sachverständigen aber nicht wegen der fehlerhaften Operation. Der Oberarzt hatte die Operation also „lege artis“ durchgeführt.
Das Oberlandesgericht Koblenz als Vorinstanz war noch davon ausgegangen, dass etwaige Folgeschäden auch bei einer Operation des Chefarztes eingetreten wären. Somit hätte der Patient keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gehabt, weil eben gar kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Das sah der BGH jetzt anders. Schließlich habe für die Operation durch den stellvertretenden Oberarzt keine Einwilligung vorgelegen. Grundsätzlich ist nämlich jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (jede Operation) zunächst einmal rechtswidrig. Regelmäßig willigen Patienten aber in den Eingriff ein. Das war hier nicht der Fall. Die Operation war also rechtswidrig.
„Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen“, stellten die urteilenden Richter fest. Anderenfalls müsse der Patient rechtzeitig über ein solches Vorgehen informiert werden. Vorliegend waren aber eben keine Vertretungen vereinbart worden.
Das Urteil hat im Rahmen des geltenden Patientenrechts Signalwirkung. Ärzte und Krankenhäuser müssen also ihrerseits etwaige Aufklärungspflichten wahren, anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig. Das gilt –wie oben gesehen- auch dann, wenn die „Stellvertretung“ die Operation nicht besser hätte ausführen können.
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