Im speziell zu entscheidenden Fall hätte ein Verheirateter im Ergebnis weniger für die Pflege seines Vaters zahlen müssen als ohne das Eheversprechen. Er fand das nicht gerecht und klagte jetzt bis zum Bundesgerichtshof. Der hat heute entschieden, dass unverheiratete Eltern im Gegensatz zu Alleinerziehenden mehr Gestaltungsspielraum haben sollten. So können sich Versorgungsansprüche bei Unterhaltszahlungen der Mutter daraus ergeben, dass beide Parteien vereinbaren, das Kind zu Hause zu betreuen.
Im Kern der Streitigkeit will ein Familienvater aus Regensburg nicht für die Sozialleistungen seines pflegebedürftigen Vaters aufkommen. Das sieht das Land Berlin natürlich anders und fordert circa 15.000 Euro. Ihrer Ansicht nach müsse der Sohn den Vater mit 271 Euro im Monat unterstützen. Schließlich müsse dieser von einem entsprechenden Pflegedienst versorgt werden. Der entscheidende Punkt ist, dass er bei einem ehelichen Familienverhältnis deutlich weniger Geld zahlen müsste. Der BGH musste sich also mit einer grundlegenden Frage auseinandersetzen: Passt das geltende Unterhaltsrecht noch in die Zeit von so genannten Patchwork-Familien? Immerhin geht es um finanziell nicht unbeachtliche Summen.
Die Entscheidung lässt Väter von Patchwork-Familien hoffen. Das oberste Gericht hat den Fall zurück an das OLG Nürnberg verwiesen und muss deshalb nun neu verhandelt und entschieden werden. Sollten sich die Richter den Grundsätzen anschließen, würde der Familienvater keinen Unterhalt zahlen müssen. Begründet wird das mit der Tatsache, dass er die gleichen Pflichten bei der Versorgung von Kindern und Familie habe wie ein Ehemann.
Plätze im Altenheim oder eine Betreuung durch einen Pflegedienst sind mitunter sehr teuer. Sollte die Rente, die Versicherung oder das Ersparte nicht mehr ausreichen, greift der Staat ein und unterstützt mit Sozialhilfe. Alleine im Jahr 2014 waren mehr als 450.000 Menschen auf „Hilfe zur Pflege“ angewiesen. Grundsätzlich hat aber jeder die Verpflichtung für den Unterhalt der Eltern aufzukommen, wenn eine Eigenversorgung in dem oben beschriebenen Sinne nicht mehr gewährleistet ist. Unter Umständen kommt es daher zu Rückforderungen durch das Sozialamt. Auf ein gutes Verhältnis kommt es nicht an. So musste ein Mann für seinen Vater, mit dem er über Jahrzehnte keinen Kontakt mehr pflegt, entsprechenden Unterhalt zahlen. Im vorliegenden Fall hat der Familienvater aus Regensburg sogar ein gewöhnliches Verhältnis, zieht zur Begründung der Klage aber die Priorität der eigenen Familie heran. So stellt der Anwalt des Vaters richtig fest, dass faktisch keine Unterscheidung zwischen Patchwork-Familie und Eltern mit Trauschein vorliege.
Eine rechtliche Gleichstellung sei nach der Ansicht des BGH aber nicht erstrebenswert. Dass Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft unterschiedlich behandelt werden, habe seine Gründe. So übernehme derjenige, der das Ja-Wort gibt, gleichzeitig auch Unterhaltspflichten für den Partner. Ohne ein Eheversprechen haben nur Mütter mit Kleinkindern unter drei Jahren einen vergleichbaren Anspruch auf Unterhalt. Anders als bisher aber sollen unverheiratete Eltern ihr Familienleben frei gestalten können. Sollte man also zu dem Entschluss kommen, dass die Frau noch ein paar Jahre zuhause bleibt wegen der Betreuung des Kindes, kann das ein entsprechender Grund sein. Es liegt jetzt also am Oberlandesgericht Nürnberg. Dieses muss unter Berücksichtigung der neuen Richtlinie über den Fall entscheiden. Es bleibt also spannend.
Sollten Sie Fragen rund um Unterhaltszahlungen oder dem Scheidungsrecht im Allgemeinen haben, steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere interessante Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch in unserer Reihe zum Familien-und Scheidungsrecht. Morgen erfahren Sie hier alles über Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung.
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