Bild: Cesare Andrea Ferrari/ shutterstock.com
Die Karlsruher Richter haben entschieden: der Online-Tickethändler Eventim, bekannt für den Verkauf von Konzerttickets, darf keine zusätzliche Gebühr dafür berechnen, dass man sich das Ticket selbst druckt. Nähere Informationen zum Urteil des BGH finden Sie hier bei uns.
Im Fall um die Unzulässigkeit einer zusätzlichen Gebühr von 2,50 € für das Selbstausdrucken von Online-Tickets entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Kunden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte den Tickethändler CTS Eventim angeklagt. Aus Sicht der Verbraucherschützer sei es unsittlich, Verbrauchern mit dieser Gebühr zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen.
Der Online-Tickethändler Eventim hat das gebuchte Ticket per E-Mail zugeschickt und anschließend für die Möglichkeit, es zu drucken, 2,50 € verlangt. In Deutschland werden derzeit etwa 10 % aller Konzertkarten ausgedruckt. Die Gebühr wird in Zukunft nicht mehr berechnet.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses aktuelle Video zum Wegfall der Kontoüberziehungsgebühr, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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