Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 12.04.2022 erneut mit dem Widerruf von Autokrediten beschäftigt. Dem Senat lag ein Kreditvertrag der BMW Bank vor. Innerhalb des Vertrages hatte die Bank den Darlehensnehmer mit folgender Klausel über etwaige Verzugsfolgen aufgeklärt: „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro jahr […] berechnet.“
Hierbei unterblieb eine genaue Bezifferung des aktuellen Basiszinssatzes. Diesen hätte der Kreditnehmer außerhalb des Darlehensvertrags erfragen müssen.
Bisweilen hielt der BGH eine solche Aufklärung des Verbrauchers über den Verzugszins für rechtmäßig. Bis zum Urteilsspruch war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar die Aufklärung über den Verzugszins und die Art und Weise seiner möglichen Anpassung nach Art. 246 § 3 I Nr. 11 EGBGB erforderlich, jedoch nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Basisprozentsatzes.
Der BGH hatte jedoch ein vorangegangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 zu berücksichtigen. Der EuGH hatte im September des vergangenen Jahres über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Hierbei lag dem Gerichtshof ein Autokreditvertrag der VW Bank vor. Auch in diesem Vertrag wurde lediglich auf den aktuellen Basiszinssatz verwiesen, ohne eine genauere Bezifferung vorzunehmen. Die Richter aus Luxemburg hatten dabei unmissverständlich klar gemacht, dass ausschließlich eine konkrete Benennung des aktuellen Zinssatzes EU-Recht konform ist.
In der Folge hat auch der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aufgegeben und jener des EuGH angepasst. Der Widerruf des Autokredites des Klägers wurde daher als zulässig beurteilt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt überraschend. Noch vor nicht allzu langer Zeit hatte dieser die Übernahme der EuGH Rechtsprechung abgelehnt, indem er auf die Vorherrschaft des nationalen Rechts verwies.
Für Darlehensnehmer heißt das Urteil nun: Alle Verbraucherkreditverträge – nicht nur Autofinanzierungen! – bei denen der konkrete Basiszinssatz nicht im Vertrag beziffert wurde, können widerrufen werden. Hierbei ist es irrelevant, ob dem Verbraucher die Widerrufsinformation gesetzlich vorschriftsgemäß mitgeteilt wurde. Aufgrund des Formfehlers hinsichtlich des Zinssatzes beginnt die Widerrufsfrist, auch bei korrekter Aufklärung, nämlich gar nicht erst zu laufen.
Ist auch Ihr Darlehensvertrag von den unzureichenden Angaben betroffen, können Sie diesen immer noch widerrufen. Im Zuge des Widerrufs müssen sie das Auto an die Bank zurückgeben, sind jedoch von allen Folgeraten befreit.
Beim Widerruf sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten. Sie müssen Ihr Auto der jeweiligen Autokreditbank im Rahmen des Widerrufs konkret anbieten. Im vorliegenden BGH-Urteil hatte der Darlehensnehmer genau diese Andienung unterlassen, sodass der Widerruf am Ende doch noch ins Leere ging.
Um diese vermeintlich leicht zu vermeidenden Fehler zu vermeiden, beauftragen Sie die Kanzlei Mingers Rechtsanwälte. Wir setzen Ihren Anspruch für Sie durch!
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