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Banken kassieren bei der Vergabe von Gewerbe- und Unternehmerdarlehen eine Bearbeitungsgebühr. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies Banken und Kreditinstituten schon zweimal in die Schranken, wenn es um die unzulässigen Bearbeitungsentgelte ging. Mit dem heutigen Urteil, verpassen die Richter in Karlsruhe eine erneute Prozess-Klatsche!
Alles zum maßgeblichen BGH-Urteil bezüglich der Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerkrediten erfahren Sie bei uns.
Schon 2014 zeigte der BGH der Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen die rote Karte. Die Bearbeitungsgebühr wurde als Extra-Entgelt auf Kreditnehmer abgewälzt, obwohl diese auf den Zinssatz angerechnet hätte werden müssen. Sie umfasste die Beratung und Bonitätsprüfung der Kreditnehmer. Auch 2016 kippte der BGH die Bearbeitungsgebühr mit gleicher Argumentation.
Die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren können seit dem BGH-Entscheid 2014 bei Verbraucherdarlehen innerhalb einer dreijährigen Frist (ab Jahresende, in dem die Gebühr gezahlt wurde) zurückverlangt werden, entsprechende Klauseln in Kreditverträgen zur Bearbeitungsgebühr wurden damals für unwirksam erklärt.
Bislang war es nicht eindeutig, ob auch die Übertragung auf Gewerbe- und Unternehmerdarlehen zulässig ist. Die Oberlandesgerichte (u.a. OLG Frankfurt am Main, Az.: 3 U 110/15)
bewerteten die heute verhandelten Fälle unterschiedlich, sodass bis zuletzt nicht klar war, ob das Bearbeitungsentgelt bei Gewerbe- und Unternehmerdarlehen als Nachteil zu werten ist.
Einerseits ist Fakt, dass die Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerkrediten nicht nur Big Player trifft, sondern auch Kleinunternehmen. Unzulässig sei die zu zahlende Gebühr daher, weil sie eine sog. Preisnebenabrede darstellt, welche auch bei Unternehmen unwirksam ist. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. — Andererseits erweist sich das Bearbeitungsentgelt als steuerlicher Vorteile (in Form von Werbungskosten absetzbar) und ist daher durch das OLG Hamburg als zulässig beurteilt worden.
Mit der Niederlage in Karlsruhe heute stehen auch für zahlreiche andere Banken- und Kreditinstitute Rückforderungen seitens der Kreditnehmer von Gewerbe- und Unternehmerdarlehen an! Denn nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten hier gleiche Regeln wie für Verbraucherdarlehen bzw. ist eine Benachteiligung von Gewerbetreibenden anzunehmen.
Für Gewerbetreibende ist die Entscheidung des BGH extrem lukrativ, da die Bearbeitungsentgelte schnell im fünfstelligen Bereich liegen und eine Rückforderung bereits gezahlter Bearbeitungsgebühr bares Geld bedeutet!
Kapitalmarkt- und bankrechtlich gilt die Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren — auf den Tag genau. Das bedeutet für Unternehmer und Geschäftsleute, dass grundsätzlich Kreditverträge, die 10 Jahre alt sind, für eine Rückforderung relevant sind. Gezahlte Bearbeitungsentgelte können demnach zurückverlangt werden.
Kreditnehmer und Geschäftsleute mit Gewerbe- und/oder Unternehmerkrediten sollten auf Basis des heutigen BGH-Urteils anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer bieten Ihnen als Kreditnehmern kostenlose Ersteinschätzung und beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Kapitalmarkt- und Bankrecht können wir auf eine erfolgreiche Expertise in diesem Bereich zurückblicken.
An unseren fünf Standorten vertreten wir die Interessen unserer Mandanten im Kapitalmarkt- und Bankrecht bundesweit. Wir sehen die Entscheidung des BGH heute als Chance für Unternehmer und Geschäftsleute die unzulässige Bearbeitungsgebühr von Gewerbe- und Unternehmerdarlehen zurückzuverlangen!
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