Der vereinbarte Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen ist nicht wirksam, wenn der Kredit nach dem 11. Juni 2010 dem Verbraucher gewährt wurde. Dies hat der BGH vor wenigen Wochen entschieden und enttäuschte damit Darlehensnehmer mit alten Darlehensverträgen.
Der BGH hat sich am 16. Februar 2016 mit der Zulässigkeit von Auszahlungsabschlägen bei KfW-Darlehen beschäftigt. Die beklagten Banken behielten bei Darlehen aus Fördermitteln der KfW einen Abschlag von 4% des entsprechenden Auszahlungsbetrags ein. Die Kreditinstitute hatten Darlehensverträge zur Refinanzierung mit der KfW abgeschlossen, wobei ebenfalls Auszahlungsabschläge von 4% vorgesehen waren.
Der zuständige Zivilsenat für das Bankrecht verwies auf die Revision eines Darlehensnehmers die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dieser soll entscheiden, ob der nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Kreditvertrag ein Darlehen für Verbraucher betrifft.
Ist dies der Fall, wäre die Abschlagsklausel laut dem BGH unwirksam. Denn die vereinbarte Klausel weicht zu Ungunsten des Verbrauchers von der ab 11. Juni 2010 geltenden Regelung ab, die besagt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Ablösung eines Darlehens nicht 1% des vorzeitig zurück gezahlten Betrags übersteigen darf.
Diese Regelung gilt allerdings nur für Darlehen aus Fördermitteln der KfW, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Der BGH wies drei Revisionen anderer Darlehensnehmer gegen ihre Kreditinstitute zurück. Die Darlehensnehmer haben dadurch keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Auszahlungsbetrags. Die vereinbarte Klausel im Darlehensvertrag ist laut dem BGH gültig.
Die Vorschrift gemäß § 592 BGB findet für Darlehen vor dem 11. Juni 2010 keine Anwendung. In der unwirksamen Klausel hieß es, dass ein Disagio i.H.v. 4% erhoben wird, welcher eine Risikoprämie für eine außerplanmäßigen Tilgung und eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 2% beinhaltet. Diese Klausel benachteiligt den Darlehensnehmer allerdings nicht unangemessen, weil das Bearbeitungsentgelt ein Teil der Förderbedingungen ist.
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