Alle Gebührenerhöhungen in den Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen sind unwirksam. Es reicht nicht aus, dass die neuen Bedingungen dem Kunden mitgeteilt werden, vielmehr muss dieser aktiv zustimmen. Was der BGH (Bundesgerichtshof) sonst entschieden hat und was dies für Sie als Kunde bedeutet, erfahren Sie im Folgenden!
Wollten Banken und Sparkassen bislang ihre Geschäftsbedingungen oder Preise ändern, reichte es aus, wenn sie ihre Kunden mindestens zwei Monate vor der Erhöhung informierten. Hierbei genügte es, wenn die betroffenen Kunden nicht rechtzeitig widersprochen haben.
Der BGH stellt nun in seinem Urteil klar: Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig und benachteiligt die Verbraucher unangemessen.
Die Kreditinstitute stützten sich in ihrer Vorgehensweise auf den § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser stellt jedoch nur eine Verfahrensregel dar, urteilt der Bundesgerichtshof jetzt. Es liegt keine Abkehr vom Grundsatz, Schweigen ist keine Zustimmung, vor und erlaubt deshalb nur solche Änderungen, die für Verbraucher neutral oder günstig sind. Sobald sich Bedingungen verschlechtern sollen, wie es bei einer Erhöhung der Gebühren der Fall ist, müssen Kunden dem aktiv zustimmen.
Das bedeutet, die Banken müssen die unrechtmäßig eingeforderten Gebühren zurückzahlen. Diese Zahlungen sind mit Zinsen zu erstatten – Dies ist bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich!
Die Aussagen des Bundesgerichtshofs gelten im Übrigen auch für die Erhöhungen von Depotgebühren und die Einführung von Negativzinsen.
Einige Banken und Sparkassen fordern von ihren Kunden, auf die Erstattung der Gebühren zu verzichten und drohen teileweise sogar mit einer Kündigung. Die Verbraucherzentrale und auch die Kanzlei Mingers Rechtsanwälte. hält ein solches Vorgehen jedoch für rechtswidrig.
Vor allem Verbrauchern mit ursprünglich kostenlosen Konten stehen oftmals etliche hundert Euro Erstattung zu. Die Kanzlei Mingers Rechtsanwälte. bietet ein kostenloses Musterschreiben an, mit welchem Sie ganz leicht ihr zu viel gezahltes Geld zurückerhalten können!
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Der Kanzlei Mingers Rechtsanwälte ist keine Sparkasse oder Bank bekannt, die eine Preiserhöhung erst nach Zustimmung durch den Kunden durchgesetzt haben. Damit ist wohl auch Ihre Bank betroffen, soweit Ihnen eine Preiserhöhung widerfahren ist.
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Für weitere Fragen steht Ihnen die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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