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BGH-Entscheidung im „Dieselskandal“: Neuer Anspruch nach § 852 mit 10-Jahres-Frist!

23.03.2022
Volkswagen

Käufern von vom „Dieselskandal“ betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB („sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“) verjährt ist, eröffnet sich jetzt eine neue Chance: Auf der Basis von § 852 („Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung“) haben sie die Möglichkeit, doch noch Ansprüche geltend zu machen — und das bis zehn Jahre ab Abschluss des Kaufvertrags. Das hat der  BGH am 21.02.2022 entschieden.

Zwei Verfahren – ein Motor

In beiden Verfahren beanspruchen die Kläger Schadensersatz von der Volkswagen AG, nachdem beide je ein Kraftfahrzeug erworben hatten, das mit einem Dieselmotor
der Baureihe EA 189 versehen war. Das Fahrzeug war bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befand — und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Infolgedessen liegen die Abgaswerte im alltäglichen Straßenverkehr deutlich außerhalb des Normbereichs.

Verjährung von anderen Ansprüchen

In der ersten höchstrichterlichen Entscheidung im Rahmen des Dieselskandals am 25.05.2020 entschied der BGH, dass VW in Bezug auf den § 826 (Sittenwidrige vorsätzli-che Schädigung) haften muss und bestätigte so den Anspruch für Geschädigte. Als „sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“ (§ 826 BGB) gilt eine Handlung, wenn jemand in einer „gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt“. Sie verpflichtet denjenigen, der sie begeht, zum Ersatz des Schadens gegenüber dem Geschädigten.
Da jedoch grundsätzlich jeder Schadensersatzanspruch einer regelmäßigen Verjährungs-frist von drei Jahren gem. § 195 BGB unterliegt, kam diese Entscheidung für viele zu spät. Denn jetzt stand der Anspruch auf Schadensersatz zwar fest, aber viele waren bereits ver-jährt.

Neuer Anspruch mit 10-Jahres-Frist!

Allerdings bejahte der BGH nun einen weiteren Anspruch. Das besondere? Dieser Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren!
Nach § 852 besteht ein „Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung“: „Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzen etwas
erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schades zur Herausgabe (…) verpflichtet“.

Es gelten für diesen Restschadensersatzanspruch also zwei Voraussetzungen:
1. „unerlaubte Handlung“: Hier die vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung durch den Einbau der illegalen Abschalteinrichtungen, bestätigt durch den BGH (s.o.)
2. Verjährung der anderen Ansprüche

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die „ungerechtfertigte Bereicherung“ abge-schöpft werden. Das umfasst hier die „Früchte“ des Betrugs, die VW erhalten hat, da Sie sich an den Kunden „ungerechtfertigt bereichert“ haben. Das heißt: Für die Geschädigten besteht ein Restschadensersatzanspruch.
Dieser Anspruch verjährt nach zehn Jahren von seiner Entstehung, also ab Kaufvertrags-schluss, an. Und von dieser 10-Jahres-Frist des § 852 können auch Sie jetzt möglicherweise profitieren!

Sind Sie betroffen?

Schadensersatzanspruch haben Betroffene (in der Regel), wenn folgende zwei Kriterien erfüllt sind:

1. Der Kauf des Neuwagens liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück.
2. Eine Entschädigung ist bis dato nicht erfolgt.

Sollten Sie ein Dieselfahrzeug besitzen, das von den Folgen des Abgasskandals betroffen ist, könnte die BGH-Entscheidung auch für Sie höchst relevant sein. Es besteht die Mög-lichkeit, dass Sie sogar trotz eventueller Verjährung im besten Fall einen Restschadener-satzanspruch haben.

Wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers.!

Lassen Sie gern kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung durch unsere Rechts-
experten vornehmen, ob auch Sie Ansprüche geltend machen können. Senden Sie dafür einfach eine E-Mail an office@mingers.law.

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