Der Auszahlungsabschlag in KfW-Darlehen ist nicht wirksam, wenn der Vertrag nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Dies wurde vom BGH vor wenigen Monaten entschieden und entmutigte damit Kunden mit älteren Darlehensverträgen.
Im Februar hat sich der BGH mit der Zulässigkeit von Auszahlungsabschlägen in KfW-Darlehen beschäftigt. Bei Darlehen aus Fördermitteln der KfW berechneten einige Banken einen Auszahlungsabschlag von 4% des Auszahlungsbetrags. Die betroffenen Kreditinstitute hatten widerrum Darlehensverträge zur Refinanzierung mit der KfW abgeschlossen, bei denen ebenfalls ein Auszahlungsabschlag von 4% vereinbart wurde.
Die Revision eines Darlehensnehmers wurde vom für das Bankrecht zuständigen Zivilsenat an das Berufungsgericht zurück gewiesen. Nun soll eine Entscheidung getroffen werden, ob der nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Vertrag als ein Darlehen für Verbraucher gilt.
Bestätigt sich dies, wäre die Abschlagsklausel laut dem BGH ungültig. Denn die Klausel weicht von der ab 11. Juni 2010 gültigen Regelung ab, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung vom einem Kredit nicht mehr als 1% des vorzeitig zurück gezahlten Betrags betragen darf.
Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Darlehen aus Fördermitteln der KfW, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Der BGH wies drei Revisionen anderer Darlehensnehmer gegen ihre Banken zurück. Die Kläger haben demnach keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Auszahlungsabschlags. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Klausel ist gemäß dem BGH gültig.
Die Vorschrift nach § 592 BGB gilt nicht für Darlehen vor dem 11. Juni 2010. In der Klausel hieß es, dass ein Disagio i.H.v. 4% berechnet wird. Eine Risikoprämie und eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 2% sind im Auszahlungsabschlag berücksichtigt. Diese Vereinbarung benachteiligt den Kunden jedoch nicht unangemessen, da das Entgelt für die Bearbeitung ein Teil der Förderbedingungen ist.
Falls Sie ein KfW-Darlehen nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben, kann Ihnen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen deutlichen finanziellen Vorteil. Wir empfehlen Ihnen hierbei unbedingt die Prüfung durch einen Anwalt nahe.
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