Bild: Milosz Aniol / shutterstock.com
Die Temperaturen steigen, man sitzt draußen bei der wärme im Garten trinkt ein paar Bier, im Park einen guten Wein und macht sich auf den Weg nach Hause. Dass man betrunken kein Autofahren darf ist jedem bekannt, aber wie sieht es mit Inlineskater aus? Darf man damit noch nach Hause fahren oder ist das gleichzusetzen mit Trunkenheit im Verkehr? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer klären auf!
Im Mai 2015 wurde der Beschuldigte im Straßenverkehr alkoholisiert erwischt. Er war auf Inlineskater unterwegs nach Hause. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein. Das zuständige Amtsgericht lehnte den Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr ab. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde beim übergeordneten Landgericht ein, die den Fall auch ablehnten.
Der grundsätzliche Streit ist, ob Inlineskater als eine Art Fahrzeug angesehen werden können. Diese werden im Strafgesetzbuch bei Trunkenheit im Verkehr nämlich gefordert.
Auf der anderen Seite könnten sie aber auch nur Spielzeug sein, was strafrechtlich unproblematisch ist.
Der Gesetzgeber hat keine positive Definition des Fahrzeugs vorgegeben. Gemeinhin hat sich die Definition durchgesetzt, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind.
Das OLG Oldenburg sieht in der Definition Inlineskater als Fahrzeuge an. Es argumentiert, dass Inlineskater im Straßenverkehr sowohl Behinderungen als auch Gefährdungen verursachen können. Außerdem sind Inlineskater schwer beherrschbar und haben bei höheren Geschwindigkeiten einen längeren Bremsweg.
Das zuständige Landgericht sah die Inlineskater trotzdem nicht als eine Art Fahrzeug an.
Da Inlineskater ausdrücklich nicht auf der Straße, sondern auf dem Bürgersteig benutzt werden dürfen. Das Benutzen der Inlineskater auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Seitenstreifen wird sogar mit 10€ Bußgeld geahndet.
Ein Freifahrtschein um betrunken Inlineskater zu fahren ist das Urteil dennoch nicht. Es mehren sich die Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die Inlineskater als Fahrzeuge ansehen.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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