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Hoffnung für gekündigte Bausparer!
29.10.2015
Rücktritt und Schadensersatz im VW-Skandal möglich!
01.11.2015

Betriebskostenabrechnungen oftmals fehlerhaft 

31.10.2015

Es ist Ende des Jahres und Sie erhalten von Ihrem Vermieter die jährliche Betriebskostenabrechnung? Dann sollten Sie sich diese einmal näher anschauen. Nicht selten finden sich Fehler hinsichtlich der Berechnung einzelner Kosten oder grundsätzlicher Formalitäten.
 
Gesetzliche Rahmenbedingungen
 
Gemäß § 556 I S.1 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Dabei kann der Vermieter aber nicht nach seinem Willen bestimmen, was zu den Betriebskosten zählt und was nicht. So ist laut Gesetz (§ 2 BetrKV) eine Umlage auf den Mieter nur möglich, wenn es sich um die aufgeführten Positionen handelt. In der Regel sind das Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung sowie Straßenreinigung, Entwässerung oder Müllabfuhr. Kosten können dem Mieter beispielsweise aber auch für Aufzüge oder die Ungezieferbekämpfung in Rechnung gestellt werden. Prinzipiell ist eine solche Umlegung nur möglich, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Ausreichen kann hier schon eine einfache Verweisung auf die Betriebskostenverordnung.
Trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen kommt es dennoch immer wieder vor, dass Vermieter andere Positionen in die Berechnung einbeziehen und Ihre Abrechnung dadurch fehlerhaft wird. Keinesfalls dürfen demnach Verwaltungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten aufgeführt sein. Verwaltungskosten sind zum Beispiel Bankgebühren oder Kosten für die Hausverwaltung. Gleiches gilt für Reparaturkosten, die gegebenenfalls unter dem Deckmantel einer anderen Bezeichnung ausgewiesen sein können. Deshalb ist es unabdingbar, dass Sie ihre Abrechnung gründlich kontrollieren.
Im Übrigen sind Sie nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Abrechnung Ihnen fristgemäß zugegangen ist. Das ist dann Fall, wenn Sie diese spätestens exakt ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes erhalten haben.
 
Vorgehen bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung
 
Sollten Ihnen also Fehler in ihrer Abrechnung aufgefallen sein, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erhalt Widerspruch einlegen. Eine bereits erfolgte Zahlung ist dabei unschädlich. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, können Sie von Ihrem Vermieter eine Einsicht in die originalen Unterlagen verlangen und dabei Fotokopien in jedweder Form erstellen. Schließlich sollten Sie daran denken, dass in letzter Konsequenz bei einer Geltendmachung der Ansprüche vor Gericht Ihre Kosten die der streitwerten Summe, insbesondere bei kleineren Beträgen, schnell übersteigen können.

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