Das Unternehmen geht insolvent – der Schrecken eines jeden Angestellten. Was kann ich tun? Wir klären, unter welchen Umständen eine betriebsbedingte Kündigung erlaubt ist und welche Möglichkeiten Sie haben, sich gegen eine Kündigung zu wehren!
Wer betriebsbedingt entlassen wird, verliert aus „dringlichen betrieblichen Erfordernissen“ seinen Arbeitsplatz. Dabei ist eine Kündigung aus unterschiedlichen Gründen im Interesse des Unternehmens notwendig. Abgesehen von Insolvenz, können entweder innerbetriebliche Veränderungen wie Rationalisierungsmaßnahmen oder eine Produktionsumstellung oder auch Außerbetriebliche wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang eine solche Kündigung begründen. In jedem Fall hat der Arbeitgeber vor Entlassung die Pflicht zu versuchen, den Angestellten auf einer anderen Stelle im Unternehmen unterzubringen.
Wird zum Beispiel nur eine Abteilung oder Geschäftsstelle geschlossen oder verkleinert, trifft der Arbeitgeber eine Sozialauswahl von Mitarbeitern, die nicht entlassen werden soll. Dazu werden alle Arbeitnehmer ermittelt, die auf der wegfallenden Stelle oder einer vergleichbaren arbeiten. Wer am wenigsten schutzbedürftig ist, wird entlassen. Anhand dieser vier Kriterien wird anschließend ausgewertet:
1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
2. Alter
3. Unterhaltsverpflichtungen
4. Schwerbehinderung
Zum einen gibt es die Personenbedingte Kündigung. Hierbei sind leistungsschwache Mitarbeiter betroffen oder auch solche, die des Öfteren krankheitsbedingt der Arbeit fernbleiben.
Wer eine Pflichtverletzung begeht, dem droht eine Verhaltensbedingte Kündigung. Darunter fallen Angestellte, die durch häufiges Zu-spät-kommen ihre Kernarbeitszeit beeinträchtigen. Bevor gekündigt werden darf, muss jedoch zunächst abgemahnt werden. Ist die weitere Anstellung des Arbeitnehmers wegen besonders schwerer Verfehlung nicht mehr möglich, darf ihm verhaltensbedingt gekündigt werden.
Die betriebsbedingte Kündigung setzt eine Unterschrift durch einen im Handelsregister aufgeführten Vertreter des Unternehmens oder Personalleiter voraus.
Der Arbeitnehmer ist insoweit gesetzlich geschützt, dass ihm nicht willkürlich gekündigt werden darf. Es muss genau dargelegt werden, inwiefern die betriebsbedingten Umstände zur Kündigung des Betroffenen geführt haben. Verliert man ohne hinreichenden Grund seinen Arbeitsplatz, kann man ihn gerichtlich durch Anfechtung der Kündigung wiedergewinnen.
Das Unternehmen ist aber nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu gewähren. Scheut es allerdings ein mögliches Klageverfahren durch den Mitarbeiter vor Gericht, wird gerne eine Abfindung als Gegenangebot unterbreitet. Angaben des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) ergaben, dass mehr als 30% aller gekündigten Arbeitnehmer gerichtlich gegen ihre Entlassung vorgehen.
Meistens enden solche Klagen mit einer Abfindung als Vergleich. Um einem langen Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang oder einem unangenehmen weiterlaufenden Arbeitsverhältnis aus dem Weg zu gehen, einigen sich die Parteien – der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung und der Arbeitnehmer akzeptiert seine Kündigung.
Wichtig ist, die Klage so schnell wie möglich einzureichen! Die Frist für eine Kündigungsschutzklage endet drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Innerhalb dieses Zeitraums liegt Ihre Aufgabe dadrin herauszufinden, wie hoch Ihre Erfolgschancen liegen. Berücksichtigen Sie dabei die Kündigungsfrist und den angegebenen Kündigungsgrund. Lassen Sie sich dabei von einem Anwalt rechtlich beraten, um abzuwägen, ob sich eine Klage lohnt. Sollten Sie nicht genügend finanzielle Mittel für eine Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung haben, haben Sie die Möglichkeit Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer beraten Sie gerne im Bereich Arbeitsrecht und laden Sie zu einem kostenfreien Erstgespräch ein. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswegs finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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