Laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) fallen Bekleidungsgeschäfte und Spielwarenläden nicht unter die 2G-Regel. Doch mit welcher Begründung? Mehr dazu hier im Folgenden!
Anfang Dezember hat die bayerische Regierung die 2G-Regel im Einzelhandel angeordnet. Damit haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Geschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Es sei allerdings weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen, wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse.
Die Verordnung führt neben der eindeutig notwendigen Grundversorgung wie Lebensmittelgeschäften und Apotheken unter anderem auch Buch- und Blumenläden, Gartenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe auf. Bekleidungsgeschäfte werden nicht aufgeführt. Es handle sich dabei aber nicht um eine abschließende Aufzählung.
Der BayVGH hat gestern entschieden, dass Bekleidungsgeschäfte nicht unter die 2G-Regel fallen, da sie zu den Geschäften des täglichen Bedarfs gehören. Laut Gericht trete deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurück. Der Bedarf an Kleidung könne täglich eintreten. Der Beschluss des BayVGH ist rechtskräftig.
Damit lehnte das Gericht den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regel ab. Der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis, da Bekleidungsgeschäfte nicht unter die Beschränkung fielen. Das Gericht musste somit nicht mehr klären, ob 2G eine notwendige Schutzmaßnahme darstelle.
Damit haben Eltern jetzt keine Ausrede mehr, mit ihren Kindern in Spielzeugläden zu gehen: der BayVGH hat entschieden, dass diese ebenfalls zum täglichen Bedarf gehören und nicht der 2G-Regel unterfallen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Laut den Richtern hätten Spielzeugläden für Kinder, insbesondere in der Weihnachtszeit, mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte. Auch hier fehlte es dem Kläger an der Antragsbefugnis, sodass der Eilantrag des Inhabers eines Spielwarengeschäftes abgelehnt wurde.
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