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09.02.2016
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11.02.2016

Bei Schenkungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist Vorsicht geboten!

10.02.2016

Das Thema Schenkungen ist in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein Schwieriges, denn bei der Übertragung von Vermögenswerten auf den Lebenspartner ist die Beantwortung der Frage Schenkung oder unbenannte Zuwendung zentral.
Handelt es sich bei um eine Schenkung, ist die die Forderung auf Rückgabe nur in Ausnahmefällen möglich! Dabei ist das Scheitern einer Ehe nicht zwangsläufig der Grund bzw. der Fall.
Unbenannte Zuwendungen aber können vom übertragenden Lebensgefährten im Falle der Trennung zurückverlangt werden. Um eine solche unbenannte Zuwendung handelt es sich dann, wenn die Übertragung eines Vermögenswertes zweckmäßig der Realisierung oder auch der Erhaltung der Lebensgemeinschaft dient.
Der BGH entschied zugunsten des Übertragenden
Im vorliegenden Fall des Bundesgerichtshofes musste die Lebensgefährtin, die von ihrem Partner einen 25.000 Euro-schweren Sparbrief übertragen bekommen hatte, selbigen bzw. dessen Gegenwert an ihren Ex-Partner zurück geben, nachdem die nichteheliche Beziehung gescheitert war.
 

WICHTIG: Lassen Sie in nichtehelichen Lebenspartnerschaften größere Übertragungen von einem Notar beurkunden. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Urkunde eine freiwillige Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung ausweist! 
 

In einem ehelichen Verhältnis gelten Übertragungen stets als unbenannte Zuwendung. Möchte der übertragende Partner allerdings etwas anderes, ist auch hier eine notarielle Beurkundung unerlässlich, um eine Schenkung vorweisen zu können und am möglichen Ende des gemeinsamen Lebensweges Gegenwerte zurückfordern zu dürfen.
 
Ärger mit ehemals glücklich übertragenen Vermögenswerten an den oder die Verflossene? Dann wenden Sie sich an uns — wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung Ihres Falles. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 02461 / 8081 oder per Mail an info@mingers-kreuzer.de!

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