Bild: Kara Grubis / shutterstock.com
Wer kennt es nicht? Alle Parkplätze belegt, nur der Behinderten-Parkplatz ist frei. Doch wer genau darf eigentlich dort parken?
Entgegen der allgemeinen Meinung gelten derartige Parkplätze nicht für alle behinderten Personen. Selbst ein Schwerbehindertenausweis berechtigt einen nicht dazu, dort zu parken.
Um Behinderten-Parkplätze wahrnehmen zu dürfen, muss ein blauer EU-Parkausweis vorliegen. Dieser gilt personenbezogen, wodurch dieser auch dann verwendet werden darf, wenn die behinderte Person gefahren wird.
Übrigens: Der angesprochene Ausweis gilt europaweit, sowie in der Schweiz, Türkei und in Russland.
Grundsätzlich muss ein EU-Behinderten-Ausweis bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Dazu berechtigt sind alle Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen.
Wenn die Kennzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) oder „blind“ (BI) im Behindertenausweis vorzufinden sind, sollte die betreffende Person den Ausweis ebenfalls erhalten. Dasselbe gilt für Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen, worunter beispielsweise Personen ohne Arme fallen.
Neben dem EU-Ausweis existiert auch die sogenannte Parkerleichterung. Dieser orange Ausweis berechtigt Personen zum Beispiel dazu, bis zu drei Stunden in einem eingeschränkten Halteverbot zu parken.
Allerdings gilt dieser nur deutschlandweit und nicht für Behinderten-Parkplätze.
Ebenfalls interessant: Für nicht-behinderte Personen existieren keine Ausnahmen, die einen zum Parken auf solchen Parkplätzen berechtigen. Auch bei Pannen oder Beinbrüchen müssen gewöhnliche Parkflächen genutzt werden.
Falls diese Regelungen missachtet werden, wird ein Bußgeld um die 35 Euro fällig. Meist kommen hier noch Abschleppkosten hinzu, die der Fahrer begleichen muss.
Grundsätzlich parkt jeder, der länger als drei Minuten hält.
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Bei weiteren Fragen zur Nutzung von Behinderten-Parkplätzen, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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