Bild: Guschenkovav / shutterstock.com
<p align=“JUSTIFY“>Behandlungsfehler gehören leider zur Realität so mancher Patienten. Alleine im Jahr 2015 wurden über 14.000 Behandlungsfehler gemeldet. Doch was steht einem als Patienten zu, wenn man sein Vertrauen in den falschen Arzt gesteckt hat? Es gibt verschiedene Ansprechpartner, die einem im Falle eines Behandlungsfehlers helfen können.<!–more–></p>
<p align=“JUSTIFY“>Erstmals gilt, dass ein Patient nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst sorgfältig und qualifiziert behandelt werden müssen. Ist ein Arzt dazu nicht in der Lage, muss er ihn an einen qualifizierten Kollegen überweisen! Der Patient muss bei einer Behandlung über dessen Risiken informiert werden. Außerdem muss der Arzt die Vor- und Nachteile von einer Behandlungsmethode offenlegen, damit sich der Patient für eine für ihn akzeptable Variante entscheiden kann. Falls sich die beiden aber auf keine Behandlungsmöglichkeit einigen können, muss der Arzt den Patienten auch nicht behandeln!</p>
<p align=“JUSTIFY“><b>Wird ein Patient aber falsch behandelt, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz und eventuell sogar auf ein Schmerzensgeld. </b></p>
<p align=“JUSTIFY“>Es gibt unterschiedliche Anlaufstellen, bei denen Patienten Hilfe bekommen können! An erster Stelle sollte aber stets das Gespräch mit dem behandelnden Arzt stattfinden. Wenn dies aber nicht hilft, gibt es beispielsweise in Kliniken Beschwerdestellen oder den leitende Arzt beziehungsweise die Klinikleitung, die miteinbezogen werden sollten.</p>
<p align=“JUSTIFY“>Sollten auch diese Klärungsversuche scheitern, gibt es kostenlose Hilfe, die zum Beispiel von Ärzte- und Zahnärztekammern angeboten wird. Aber auch die Krankenkassen können kostenfrei Hilfe leisten!</p>
<p align=“JUSTIFY“>In Ärztekammern werden Patientenbeschwerden über vermeintliche Behandlungsfehler von den Kommissionen geklärt. Die Kommission muss dann ein Expertengutachten erstellen, das bezeugt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Wenn man seinen Fall aber von einer Kommission der Ärztekammer begutachten lassen möchte, sollte der Fall einerseits nicht länger als fünf Jahre her sein und noch kein Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein!</p>
<p align=“JUSTIFY“>Schaltet man jedoch die Krankenkasse ein, sollte man wissen, dass diese einem zwar helfen kann, dies aber nicht muss! In Zusammenarbeit zwischen Krankenkasse und Patient wird ein Gutachten über die Behandlung erstellt. Dabei verhandelt die Krankenkasse meist mit der Haftpflichtversicherung des Arztes. Wenn die Krankenkasse erfolgreich dabei ist, gelingt es dem Patienten leichter eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.</p>
<p align=“JUSTIFY“>Falls der Patient oder der Arzt mit der außergerichtlichen Einigung nicht zufrieden sein sollte, kann man immer noch vor Gericht ziehen! Dabei gilt, dass einem Patienten erst dann Schadensersatz zusteht, wenn ein Gesundheitsschaden durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde.</p>
<p align=“JUSTIFY“>Erstmals gilt, dass der Schadensersatzanspruch nach spätestens 30 Jahren verjährt. Dabei ist es egal ob der Patient vorher schon von diesem Fehler wusste. Gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat man jedoch eine Verjährungsfrist von drei Jahren, welche gleich nach der Rechtsprechung beginnt. <strong>Der Patient muss jedoch beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt!</strong> Erst wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsfehler begangen hat, muss kein Beweis vom Patienten gebracht werden.</p>
<p align=“JUSTIFY“><i>Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar. Außerdem bieten wir Ihnen eine telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles an!</i></p>
<p align=“JUSTIFY“><i>Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem <a href=“https://mingers-kreuzer.de/blog/“>Blog</a> und <a href=“https://www.youtube.com/channel/UC44EGa9fuj0AsoBqQNjn4VA/featured“>YouTube-Kanal</a>.</i></p>
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