Seit Beginn des neuen Jahres haben sich die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder geändert. Die Sätze nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wurden demnach um bis zu 10 Euro monatlich erhöht.
Dabei wurde auch das Kindergeld in Höhe von 190 Euro nicht außer Acht gelassen.
Zuletzt wurden im August 2015 die Bedarfssätze erhöht — basierend auf der Festlegung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB für unterhaltsberechtigter, minderjähriger Kinder (bis 6 Jahren). Als Mitglieder der 1. Altersstufe erhalten sie seit dem 1.1.2016 nun 335 Euro, was einer monatlichen Erhöhung von 7 Euro entspricht. In der 2. Altersstufe erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nun 384 Euro, die 3. Altersstufe, die Kinder im Alter von 13 bis 18 Jahren umfasst, erhält 450 Euro monatlich statt den bisher 440 Euro.
Liegt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen unter oder bei 1.500 Euro, so rangieren Beitragssätze für die unterhaltsberechtigten Kinder zwischen 335 und 516 Euro (von der 1. bis 3. Altersstufe). Bei einem durchschnittlichen, deutschen Nettoeinkommen von bis zu 3.900 Euro monatlich zahlen Barunterhaltspflichtige ab 456 Euro in der 1. Altersstufe bis 702 Euro für Kinder bis 18 Jahre. Ab einem Nettoeinkommen von 5.101 Euro entscheiden dann die Umstände des jeweiligen Barunterhaltspflicht-Falles.
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