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Bausparvertrag bei der LBS – Kündigung ist unzulässig!

11.09.2017

Bild: sebra / shutterstock.com
In so manch einem Bausparvertrag ist eine Klausel eingefügt, die besagt, dass eine Bausparkasse den Vertrag nach 15 Jahren kündigen kann. Eine Entscheidung des Landesgerichts (LG) Karlsruhe hat diese Klausel jedoch für unwirksam erklärt.

Bausparvertrag gekündigt, weil Zuteilungsreife nicht erreicht wurde:

Eine Verbraucherzentrale klagte gegen eine Bausparkasse, weil bestimmte Verträge eine Klausel enthalten, die ihnen die Kündigung eines Bausparvertrags erlaubt, den Vertrag nach 15 Jahren noch immer nicht zuteilungsreif ist (Az.: 10 O 509/16). Der Bausparer müsse nach der Klausel eine vertraglich festgelegte Summe angespart haben und eine vorgeschriebene Bewertungsziffer erreichen. In der Regel sind Mindestsparleistungen von 40 oder 50 Prozent die Norm. Hinzu kommt noch, dass die Festgelegte Bewertungsziffer schneller und einfacher erreicht werden kann, wenn man zu Beginn hohe Summen einzahlt! Im Schnitt sind Bausparverträge nach ca. sieben Jahren zahlungsreif.

Da der Verbraucher durch diese Klausel jedoch unangemessen benachteiligt wird, hat das LG Karlsruhe entschieden, dass diese Klausel nicht rechtens sei.

Bausparkassen klagen über Existenznöte!

Durch die momentane Niedrigzinsphase verlieren Bausparer das Interesse an einem Bauspardarlehen. Beispielsweise würden Immobilienfinanzierern ein viel billigeres Baugeld bieten. Demnach sparen die Kunden meistens weiter, wenn sie gerade kein Geld zum Bauen oder für andere Anschaffungen benötigen! Das Geschäft der Bausparkassen läuft dadurch viel schlechter und sie bangen sogar um ihre Existenz!

Die Bausparkassen versuchen deshalb auch die Altverträge loszuwerden, die noch in der Sparphase sind. Am 21. Februar entschied der Bundesgerichtshof (BHG) zugunsten der Bausparkassen! Demnach sei es rechtens, wenn die Kassen einen Bausparvertrag nach 10 Jahren Sparphase kündigt. Es wurde damit begründet, dass die Bausparer der Kasse beim Ansparen des Bausparvertrags ein Darlehen geben. Wenn der Vertrag zahlungsreif ist, ändert sich die Situation für Juristen! Von da an ist die Kasse dazu verpflichtet das Darlehen zurückzuzahlen. Doch durch die Niedrigzinsphase wollen die Kunden dies nicht. Da man Darlehensverträge aber nach 10 Jahren kündigen kann, können die Bausparkassen auch die Bausparverträge nach den 10 Jahren kündigen. Das Guthaben, das nach der Ansicht der Bausparkassen ein Darlehen ist, wird zurückgezahlt. Dieser Begründung folgen auch die obersten Richter!#

Welche Kündigungen sollte man noch prüfen lassen?

Neben dem oben genannten Fall, sei es laut Verbraucherzentralen außerdem nicht rechtens einen Bausparvertrag zu kündigen, in denen Tarife vereinbart wurden, die einen Zinsboni versprechen. Solche Tarife wurden nämlich vor ca. 15 Jahren von Bausparkassen ins Leben gerufen! Bausparer werden nach diesen Tarifen im Durchschnitt mit 1,5 Prozent zusätzlichen Zinsen belohnt, wenn sie darauf verzichten, das Bauspardarlehen auszahlen zu lassen. Solche Verträge sind nicht nach den 10 Jahren kündbar! Somit war es auch nicht rechtes, dass ein Kunde der BSQ vor die Wahl gestellt wurde, dass er seinen Bausparvertrag, der mit einem Bonuszinssatz belohnt wurde, sich entweder das Guthaben einschließlich Bonus auszahlen oder den Bausparvertrag zu einem geringeren Zinssatz weiterführen zu lassen (Az.: 7 01987/16).

Auch die Behauptung der Bausparkassen, dass der Vertragszweck sei, sich mit einem zinsgünstigen Bauspardarlehen beispielsweise den Traum vom Eigenheim verwirklichen kann! Demnach würden Bausparer dagegen verstoßen, wenn sie einen Bausparvertrag abschließen würden, um zu sparen und auf höhere Zinsen zu warten. Jedoch locken manche Werbeslogans damit, dass etwa für die Kinder und Enkelkinder mithilfe eines Bausparvertrags gespart werden kann, oder es werden Kunden mit dem Versprechen von hohen Zinsen angelockt. In genau solchen Fällen ist eine Kündigung des Bauspardarlehens ungültig, wenn die Auszahlung des Darlehens abgelehnt wird.

Wenn Sie selbst von einer Kündigung des Bausparvertrags betroffen sind, können Sie sich gerne bei uns melden! Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an und beraten Sie individuell in Ihrem Fall. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, sind telefonisch unter 02461 / 8081 erreichbar.

Auf unserem Blog und YouTube-Kanal werden Sie über aktuelle Rechtsnews auf dem laufenden gehalten!

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