Bausparkassen kündigen in den letzten Monaten langjährige Bausparverträge ihrer Kunden unter Verweis auf § 489 BGB „Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“.
Aufgrund diverser Klagen von Bausparern zur Fortsetzung ihrer Bausparverträge wiesen einige Landgerichte die jeweilige Klage ab und erkannten im Ergebnis die Kündigung der Bausparkasse als wirksam an und folgten damit ihrer Auffassung, wonach § 489 BGB bei Bausparverträgen angewendet werden kann, deren letzte Einzahlung mehr als zehn Jahre zurückliegt oder die Zuteilungsreife bereits seit zehn Jahren besteht.
Am 9. Oktober 2015 hat das Landgericht Karlsruhe dagegen der Klage zur Fortführung des Bausparvertrages eines Bausparerehepaars entsprochen und die Kündigung als unwirksam beurteilt. In der Begründung wurde dargelegt, dass das Kündigungsrecht nach § 489 BGB nicht der Bausparkasse zusteht, sondern nur dem Bausparer, dem zudem auch der Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Tilgungsdarlehen genommen würde. Das Bauspardarlehen der Bausparkasse ist dagegen nicht kündbar. Die ist nach unserer Auffassung eine Verbraucherfreundliche Entscheidung.
Dieses Urteil trifft im vollständig die Rechtsauffassung unserer Kanzlei, nach der wir die Meinung zugunsten unserer Mandanten vertreten, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) oder nach dem gesetzlichen Kündigungsrecht (§ 489 BGB) zusteht.
Bei aktuell uneinheitlicher Rechtsprechung gehen wir davon aus, dass sich die Oberlandesgerichte voraussichtlich erst 2016 dieser Meinung in den anhängigen Berufungsverfahren zumindest insofern anschließen, dass diejenige Kündigung durch die Bausparkasse in den Fällen unwirksam ist, wenn der Bausparer einen Bauspardarlehensanspruch hat. Zudem vertreten wir die Meinung, dass die Bausparvertragskündigungen unwirksam sind, auch wenn die Bausparkassen daran festhalten und jeden Einzelfall gerichtlich klären lassen.
Sofern Sie zu den von Kündigungen betroffenen Bausparern gehören, raten wir dringend dazu eine Vertragsprüfung durch uns vornehmen zu lassen. Wir bieten Ihnen vorab eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten im Falle eines Prozesses an. Hierbei können wir auch für rechtsschutzversicherte Bausparer die Deckungsanfrage übernehmen und Sie selbstverständlich kompetent vor Gericht vertreten.
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