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Mietrecht: Zu den Anforderungen eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung
07.07.2011
Mietrecht/Pachtrecht: Kein Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen durch Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
14.07.2011

Basiszinssatz ab 1.7.2011 auf 0,37 Prozent erhöht

14.07.2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt der Basiszinssatz 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
• für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
• für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 503 Abs. 2 BGB): 2,87 Prozent
• für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

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