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29.12.2022

BAG-Urteil – Urlaubsanspruch verjährt nicht mehr ohne Weiteres!

22.12.2022
22.12.22

Laut der neusten Grundsatzentscheidung des BAG verjähren Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch. Welche Voraussetzungen müssen jetzt vorliegen, damit die Urlaubstage verfallen?

BAG folgt EuGH – Wann erst beginnt die Verjährungsfrist?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die grundsätzlich geltende Verjährungsfrist von drei Jahren nur dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bei fehlender rechtzeitiger Inanspruchnahme verfällt.

Damit schloss sich das Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, welches im Jahr 2018 festgestellt hat, dass der Urlaub des Arbeitnehmers jedenfalls dann verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn etwa durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen.

BAG stärkt die Rechte der Arbeitnehmer!

Die vom BAG umgesetzte EuGH-Entscheidung hat nun die Folge, dass Millionen Arbeitnehmer auch Jahre später noch ihre Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können. Ihnen muss der Urlaub gewährt oder ausbezahlt werden.

Den Arbeitgeber trifft eine Mitwirkungsobliegenheit. Letztlich muss er aktiv dafür gesorgt haben, dass Beschäftigte ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch nehmen können. Damit hast das BAG die Rechte der Arbeitnehmer erheblich gestärkt.

Wann verfällt der Urlaub?

Der Urlaubsanspruch kann dementsprechend nur dann mit Ablauf des Kalenderjahres verjähren, wenn diese drei Voraussetzungen alle vorliegen:

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf die noch nicht genommenen Urlaubstage hingewiesen.

2. Der Hinweis des Arbeitgebers muss so rechtzeitig erfolgt sein, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich noch wahrnehmen kann.

3. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer dazu aufgefordert, die konkret bezifferten Urlaubstage noch bis zum Jahresende in Anspruch zu nehmen.

Sie haben weitere Fragen?

Die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-Mail an Office@mingers.law.

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