Bild: Andrey_Popov / shutterstock.com
Fälle, in denen Arbeitgeber die eigenen Mitarbeiter überwachen, landen immer wieder vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht sprach hier nun ein Machtwort!
Das Überwachen der eigenen Angestellten ist laut dem Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, dabei spielt der Ort keine Rolle. Ob privat oder betrieblich, Arbeitnehmer haben ein Recht, nicht überwacht zu werden.
In dem vorliegenden Fall wurde eine Mitarbeiterin von einem Detektiv observiert, da sie eine Krankmeldung abgab und ihr Vorgesetzter diese anzweifelte. Dieser bloße Verdacht reicht allerdings nicht aus, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, dies stellt eher eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte dar.
Alle Wege, die ein Arbeitgeber anstrebt, müssen verhältnismäßig sein und der Härte des Verdachts und der Tat an sich entsprechen. Im BAG-Fall wäre dies zum Beispiel das Einschalten eines Amtsarztes.
Falls die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, kann ein Arbeitnehmer dagegen vorgehen und eine Unterlassung einklagen, teils sogar Schadensersatz geltend machen.
Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen, in denen der Chef derartige Maßnahmen anstreben dürfte. Dies wäre dann der Fall, wenn ein öffentlicher Bereich gefilmt wird, um die Sicherheit der Kunden, Mitarbeiter oder auch des Unternehmens selbst zu gewährleisten.
Bekannt ist hier die Überwachung eines Supermarktes, um gegen Diebstähle vorzugehen. Dass sich Arbeitnehmer auf diesen Aufnahmen befinden, lässt sich wohl kaum vermeiden. Allerdings ist dies auch nur erlaubt, wenn sich die Maßnahme nicht gegen die Mitarbeiter richtet, sondern lediglich zum Zweck der Sicherheit.
Des Weiteren dürfen Mitarbeiter überwacht werden, wenn ein konkreter auf Tatsachen beruhender Verdacht besteht. Hier dürfte ein Privatdetektiv eingeschaltet werden, um die Pflichtverletzung aufzudecken und nachweisen zu können.
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