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21.01.2016

Autounfälle bei Schnee & Glätte: Wer haftet? 

21.01.2016

Der Winter naht, die Temperaturen sinken unter 0 und schon drohen Glätte, Blitzeis und Schnee. Das ist nicht nur für Fußgänger ein Graus, sondern vor allem für Autofahrer. Die ersten Meter auf der Straße bergen da meist schon die Angst vor unerwarteter Rutschgefahr oder gar einem Unfall.
Was Sie tun müssen, wenn es doch kracht — Ihre Rechte, wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind.
Der Winter ist tückisch für Autofahrer
Vorsicht hat auf winterlichen Straßen äußerste Priorität. Denn gerade Glatteis oder schlimmer noch Blitzeis belegen große Gefahren für Autofahrer. Vor allem sollte man bei drohendem Blitzeis oder Straßenglätte vorbildlich fahren, d.h. genügend Abstand halten, frühzeitig bremsend riskante Überholmanöver bspw. vermeiden. Unsichere Fahrer oder die, die sich Schneefahrten nicht zutrauen, sollten bei winterlichen Verhältnissen auf der Straße das Auto dann doch lieber stehen lassen. Auch für geübte Fahrzeugführer ist der Winter tückisch. Natürlich dürfen auch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen und eine geeignete Ausrüstung am Wagen nicht fehlen.
Wer haftet beim Unfall durch Glatteis?
Kommt ein Verkehrsteilnehmer durch Glatteis ins Rutschen und verursacht so einen Unfall, stellt sich die Frage nach der Haftung; auch nach der Mithaftung des Fahrers, der dem Kontrollverlust über sein Auto ergeben ist, wird schnell gefragt. Hier entscheidet der Anscheinsbeweis über die Mitschuld: Verliert der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug, so wird mit dem Anscheinsbeweis entweder geklärt, ob eine dem Wetter-  und Straßenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit missachtet wurde, oder, ob Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit Grund für den Unfall waren.
Mitschuld trifft den ‚Verursacher‘ also in jedem Fall. Denn gerade bei schlechten Witterungs- und Straßenverhältnissen ist eine gefahrlose Teilnahme am Verkehr unerlässlich. Im Zweifel muss dann auch der Fuß vom Gas und in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden!
Bei Blitzeis & Glätte gilt jedoch nicht die Begründung höherer Gewalt! § 3 Abs. 1 der StVO zur Geschwindigkeitsanpassung besagt, dass der Autofahrer auch bei Blitzeis auf alles vorbereitet sein muss. — Die Haftung entfällt nicht!
Vorsicht auf dem glatten oder verschneiten Parkplatz
Auf dem Parkplatz ist bei Schnee und Glätte selbstverständlich ebenso Vorsicht geboten, auch wenn hier schon Beseitigungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen. Der Eigentümer oder Betreiber des Parkplatzes hat die Verantwortung für das Räumen. Wird Schnee nicht geräumt oder Streugut verteilt, kann im Falle des (Un-)Falles auch der Autofahrer haften — ansonsten haftet der Parkplatzeigentümer.
Auch Fußgänger, die bei nicht oder schlecht geräumten Parkplätzen schnell zu Fall kommen, haben Anspruch auf Haftungsübernahme des Parkplatzeigentümers, denn für die besteht Verkehrssicherungspflicht! Dabei fallen kleine Gelände zur Parkmöglichkeit aus, zu streuen sind nur große und belebte Parkplatzanlagen. Aber auch hier gilt Fußgänger haben es den Autofahrern gleich zu tun: Vorsicht walten lassen & bedacht sein! Passendes Schuhwerk und Achtsamkeit beim Gehen beugen einem Sturz und möglichen Rechtsstreitigkeiten vor — auch wenn der Betreiber haftbar gemacht werden kann.
 
Gerade jetzt im beginnenden Winter raten wir Ihnen achtsam und vorausschauend am Straßenverkehr — ob als Fußgänger oder Autofahrer — teilzunehmen. Unterschätzen Sie Glatteis und Schnee keinesfalls. Kommt es doch zum Unfall und die Haftungsfrage kann nicht gleich geklärt werden, wenden Sie sich gerne an uns! Wir helfen Ihnen kompetent im Verkehrsrecht weiter! Ansonsten: Fahren Sie vorsichtig!

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