Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2011 entschieden, dass der Klägerin, eine gewerbliche Restwertaufkäuferin, gegenüber den Beklagten, ein Kfz-Sachverständigenbüro, geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen einer ausgebauten Standheizung nicht zustehe.
Der Klägerin stehe lediglich gem. § 439 Abs. 1 BGB ein Recht auf Nacherfüllung zu.
Dies sei auf Wiedereinbau der Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichtet, nicht jedoch auf Ersatz der Kosten.
Diesen Nacherfüllungsanspruch muß die Klägerin erst einmal vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie Schadensersatz verlangen kann.
Ansonsten würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung konterkariert.
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