Der BGH hat mit Urteil vom 15.06.2011 entschieden, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel eines Fahrzeugs unerheblich ist mit der Folge, dass der Käufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.
Ist während dieses Zeitpunktes die Ursache des fehlerhaften Verhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die Beseitigung festgestellt werden konnte.
Wenn Sie weitere Fragen zum Kaufrecht bzw. Autokauf haben, können Sie sich hier gerne an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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