Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2011 entschieden, dass grundsätzlich der Käufer einer Kaufsache, der der Gegenstand nach den durchgeführten Nachbesserungsarbeiten durch den Verkäufer wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung zu tragen hat.
Diese Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zurückzuführen ist.
Dies insbesondere dann, wenn eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhaltens seitens des Käufers auszuschließen ist.
Wenn der Kaufgegenstand auch nach mehrfachen vergeblichen Nachbesserungsversuchen seitens des Verkäufers immer noch den bereits zuvor gerügten Mangel aufweist, es es nicht Sache des Käufers nachzuweisen, dass dieser Mangel auf derselben Ursache beruht, wie der zuvor gerügte Mangel.
In der zu entscheidenden Sache leaste der Kläger von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen, den die Leasinggesellschaft von der Beklagten kaufte.
Die Gewährleistungsansprüche wurden von der Leasinggesellschaft an den klagenden Käufer abgetreten.
Bereits unmittelbar nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel.
Die Beklagte führte mehrfach vergeblich Nachbesserungsarbeiten durch.
Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Autos.
Der Sachverständige konnte bei seiner Begutachtung jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war.
Die Revision gegen die abschlägigen erstinstanzlichen Urteile hatte Erfolg.
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