Bild: inxti/ shutterstock.com
Ob man den Wohnungsschlüssel zusammen mit Ausweispapieren verliert, der Ex-partner oder auch Vermieter noch einen Ersatzschlüssel hat – es gibt diverse gute Gründe um das Schloss auswechseln zu lassen. Doch auch wenn man die 200€ vorlegen kann, stellt sich die Frage, ob man die Erlaubnis des Vermieters einholen muss. Welche Rechte und Pflichten auf Seiten des Mieters und Vermieters stehen, klären wir im Folgenden!
Der Mieter darf das Schloss auswechseln lassen, obgleich es sich um ein Einzelschloss oder eine Schließanlage handelt. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, dem Mieter die Mietwohnung während der vereinbarten zeit zum Gebrauch zu gewähren. Er muss für ein funktionierendes Türschloss sorgen und dem Vertragspartner alle Wohnungsschlüssel überlassen – nur der Mieter darf entschieden, wer die Räume betreten darf. Sollte im Mietvertrag oder in der Hausordnung etwas anderes stehen, ist die Klausel ungültig.
Die Nutzung der Wohnung wird vertragsmäßig geschützt. Schließt sich der Mieter folglich selber aus oder verliert nach dem Abschließen die Schlüssel, darf er das Schloss austauschen.
Bei defektem Türschloss muss ebenfalls der Schlosser gerufen werden – bei Verschleißschaden zahlt der Vermieter für den Ersatz.
Behält der Vermieter ohne Zustimmung Wohnungsschlüssel ein, muss er selber den Austausch eines neuen Schlosses bezahlen. Lediglich der Verdacht vonseiten des Mieters reicht allerdings nicht aus.
Grundsätzlich sollte man aber die alte Schließanlage aufbewahren, sodass sie nach dem Auszug wieder eingebaut werden kann.
Auf der anderen Seite gibt es Fälle, bei denen der Mieter dazu verpflichtet ist, die Kosten für eine neue Schließanlage zu übernehmen. Taucht ein Schlüssel ab und findet sich nicht wieder, besteht die Sorge, dass ein Dritter Zugang zur Wohnung haben kann. Normalerweise fällt dies dem Vermieter auch erst zum Auszug bei der Schlüsselrückgabe auf.
Hierbei muss der Mieter versichern, dass kein Risiko besteht – beispielsweise wenn der Schlüssel vernichtet wurde.
Empfehlenswert ist es, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche auch für Schlüsselschäden aufkommt.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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