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Aufgepasst! – Ansprüche zum Widerruf von Immobiliendarlehen verjähren zum Jahresende

08.09.2018

Bild: Watchara Ritjan / shutterstock.com
 
Nachdem die Frist zum Widerruf von Immobiliendarlehen im Jahr 2016 endete, verschwand auch das gesamte Thema mit der Zeit. Doch nun wurde bekannt, dass es immer noch zahlreiche Kunden mit Chance auf einen Widerruf gibt.

Fristende am 21. Juni 2016

 
Darlehensnehmer, die ihren Altvertrag aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen wollten, mussten dies bis zum 21. Juni 2016 tun. Betroffen sind hier Fälle zwischen dem 01. September 2002 und dem 10. Juni 2010.
 
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen dazu, dass Sie die Möglichkeit besitzen, Ihren Vertrag auch Jahre nach Vertragsschluss vorzeitig aufzulösen. Dadurch sparen Sie sich ebenfalls die Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer einfachen Kündigung gezahlt werden muss.
 
Üblicherweise lief der Widerruf folgendermaßen ab: Ein Kunde ließ sich rechtlich beraten, ob er vertraglich von den bereits genannten fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen ist. Bei einer erfolgreichen Prüfung wurde anschließend von den Banken ein Widerruf des Vertragsverhältnisses gefordert. Oftmals weigerten sich jedoch die Banken, diesen zu akzeptieren.

Nur 25 Prozent haben geklagt – Chance besteht noch

 
Und nun das Entscheidende: Wenn die Banken den Widerruf nicht akzeptieren, muss geklagt werden. Doch dies haben nur 25 Prozent der Kunden, die einen Anspruch auf einen Widerruf haben, gemacht. Somit haben 75 Prozent immer noch den Anspruch auf einen solchen Widerruf.
 
Doch Obacht! – Diese Ansprüche verjähren zum 31. Dezember 2018.
 
Wenn Sie also einen Widerruf Ihres Darlehens verlangt haben, diesen jedoch nicht eingeklagt haben, besitzen Sie noch bis zum Jahresende das Recht, dies zu tun. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns dazu per Telefon unter 02461 / 8081 oder unter dem Kontaktformular auf unserer Website.
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema Immobiliendarlehen, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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