Bild: Phovoir / shutterstock.com
Zurzeit befinden sich circa 10000 junge Frauen und Männer aus vielen verschiedenen Ländern als Au-pair in Deutschland. Die Tendenz der sogenannten Incoming-Aupairs ist steigend, da Deutschland immer beliebter wird, um eine Weile im Ausland zu verbringen. Kein Wunder, denn ein Au-pair kann für alle Beteiligten eine Bereicherung sein, um die jeweils andere Kultur, Sprache und das Land etwas näher kennenzulernen.
Unabhängig davon, aus welchem Teil der Welt das Au-pair kommt, ist eine Grundvoraussetzung, dass mindestens ein noch nicht volljähriges Kind in der Familie lebt. Eine weitere Grundvoraussetzung ist, dass mindestens ein erwachsenes Mitglied der Gastfamilie die Staatsangehörigkeit Deutschlands, eines Mitglieds der EU, der Schweiz oder des EWR besitzen.
Die Umgangssprache in der Gastfamilie muss Deutsch sein, damit gewährleistet wird, dass das Au-pair Sprachkenntnisse erwerben beziehungsweise vertiefen kann. Ein Verwandtschaftsverhältnis darf nicht bestehen, um illegalen Einwanderungen vorzubeugen.
Um 2 Au-pairs in einer Gastfamilie aufzunehmen müssen vier oder mehr Kinder vorhanden sein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Au-pairs müssen im Regelfall volljährig sein und dürfen ein Alter von 27 Jahren nicht überschreiten. Auch verheiratete Au-pairs sind zulässig.
Die Dauer eines Au-pair Aufenthalts sollte mindestens 6 Monate, aber höchstens 12 Monate betragen. Generell sollte mit dem Au-pair ein Vertrag abgeschlossen werden, damit sämtliche Unklarheiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten ausgeschlossen werden können.
Ein Au-pair darf maximal 6 Stunden am Tag Aufgaben der Gastfamilie erfüllen, somit liegt die wöchentliche Arbeitszeit bei höchstens 30 Stunden. Unabhängig davon ist die Zeit zu betrachten, die das Au-pair für die Ordnung in seinen eigenen Räumlichkeiten benötigt. Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen.
Zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören leichte Hausarbeiten, wie die Säuberung des Hauses, das Kümmern um die Wäsche der Familie und kochen. Meist liegt das Hauptaugenmerk jedoch auf Babysitting Tätigkeiten. Dies beinhaltet spielen, Ausführung von Freizeitaktivitäten und die Begleitung während des Schulweges. Zur Pflege von Verwandten darf ein Au-pair nicht eingesetzt werden.
Einem Au-pair steht 1 freier Tag und 4 freie Abende pro Woche zu. Da der freie Tag nicht unbedingt am Wochenende sein muss, hat das Au-pair Anspruch auf einen freien Sonntag im Monat.
Bei einem einjährigen Aufenthalt stehen dem Au-pair 4 Wochen bezahlter Urlaub zu. Hierbei ist der gemeinsame Urlaub mit der Gastfamilie nicht eingeschlossen, da während diesem häufig trotzdem Au-pair Tätigkeiten erfüllt werden. Für Sprachkurse oder durch die Organisation geleitete Unternehmungen ist das Au-pair freizustellen.
Ein Au-pair ist nicht sozialversicherungspflichtig, benötigt jedoch Versicherungen gegen Krankheit, Unfall und Schwangerschaft, die von der Gastfamilie zu übernehmen sind.
Das Beschäftigungsverhältnis endet nach dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei dem Wunsch auf frühere Beendigung muss einem Auflösungsvertrag zugestimmt werden, sofern keine Kündigungsfrist im Vertrag verankert ist. Eine fristlose Kündigung kann nur unter Angabe von schwerwiegenden Gründen erfolgen.
Es ist dem Au-pair gestattet in seiner Freizeit Sprachkurse zu besuchen, welche mit 50 Euro pro Monat von der Gastfamilie unterstützt werden müssen. Die Kosten für andere Freizeitveranstaltungen sind vom Au-pair selbst zu finanzieren. An- und Abreisekosten sind auch vom Au-pair selbst zu tragen.
Für eine Gastfamilie ist es interessant zu wissen, dass die Kosten für die Kinderbetreuung, also in diesem Falle das Au-pair, bei einem Umfang von bis zu 4000 Euro jährlich beim Finanzamt geltend gemacht werden können.
Dem Au-pair ist kein Gehalt, sondern ein Taschengeld in Höhe von 260 Euro zu zahlen. Hierbei ist es nicht von Belang, wie viele Stunden das Au-pair arbeitet. Außerdem ist eine kostenfreie Unterkunft sowie die Verpflegung für das Au-pair durch die Gastfamilie zu gewährleisten. Dem Au-pair sollte ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt werden.
Wenn ein Au-pair nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, muss ein Visum beantragt werden. Dies muss bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im jeweiligen Herkunftsland geschehen. Hierbei ist eine Bestätigung der Agentur für Arbeit von Nöten. Ein gültiger Reisepass und gewisse Deutsch-Kenntnisse müssen vorgewiesen werden. Ein Visum sollte frühzeitig beantragt werden, da die Bearbeitung je nach Land zwischen sechs Wochen und drei Monaten variiert.
Es gibt jedoch ein paar Staaten ohne Visapflicht. Diese sind: Australien, Japan, Israel, Kanada, Südkorea, Neuseeland und die USA. Au-pairs aus dem Raum der EU, des EWR und der Schweiz benötigen lediglich einen Reisepass oder Personalausweis, der beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorgelegt werden muss.
Gerne können Sie uns bei weiteren Fragen über das Kontakformular unserer Homepage kontaktieren oder einfach unsere kostenlose Erstberatung unter 02461/8081 nutzen. Weitere Informationen rund um aktuelle Themen finden Sie auch auf unserem Youtubechannel.
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