Bild: Sergey Shubin /shutterstock.com
Der Trend der Grusel-Clowns schwappte vor einigen Wochen nach Deutschland über und hat jetzt die Region erreicht. Erste Berichte über Clownsightings, sog. Sichtungen von Grusel-Clowns, gibt es nun auch aus Düren und Aldenhoven. Der „Trend“ als horrorartige Clowns verkleidet Passanten zu erschrecken und sie dabei teilweise mit rasselnden Kettensägen, Vorschlaghämmern oder Äxten nicht nur verbal zu bedrohen, ist schon lange kein harmloser Spaß mehr. —
Im Gegenteil: Attacken durch Grusel-Clowns sind mit schweren rechtlichen Konsequenzen verbunden. Wir erläutern, wie Sie sich gegen Angriffe durch Grusel-Clowns wehren dürfen.
Mittlerweile hat sich das Clownsighting so etabliert, dass die Polizei über Soziale Netzwerke u.a. warnt und an die Angreifer appelliert. Denn grundsätzlich machen die Grusel-Clowns beim Erschrecken auch nicht vor älteren Menschen oder Kindern halt — und das geht definitiv zu weit! Das Erschrecken selbst ist rechtlich aber nicht verboten oder strafbar.
Es handelt sich bei Angriffen innerhalb des Horrorclown-Phänomens um fahrlässige Körperverletzung. Besteht zudem eine Kausalität zwischen dem Erschrecken und einem dadurch resultierenden Schaden bspw. das Erleiden eines Herzinfarkts oder Verletzungen, die aufgrund der Flucht entstehen, riskieren die Grusel-Clowns den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung!
Wichtig: Bei Drohungen mit Messern, Kettensägen, Hämmern & Co. müssen Grusel-Clowns sogar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen!
Ebenso sieht es aus, wenn die Grusel-Clowns gefährlich in den Straßenverkehr eingreifen: Springen sie unvermittelt auf die Straße, um Autofahrern einen Schreck einzujagen, besteht hier die direkte Gefahr von Unfällen. Ein solcher Eingriff ist per Gesetz strafbar und wird mit bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafen geahndet.
Grundsätzlich besteht bei einem Angriff durch einen Grusel-Clown für Opfer das Recht auf Notwehr! Werden Sie also rechtswidrig attackiert, haben Sie das Gesetz auf Ihrer Seite. Es muss aber zu den mildesten Mitteln gegriffen werden, damit auch Sie straffrei bleiben! Das bedeutet: Sie dürfen sich in einem Maße zur Wehr setzen, dass den Angreifer nicht langfristig schädigt.
Wurden Sie also bspw. mit einem offensichtlich mehr oder weniger harmlosen Plastikmesser bedroht, besteht rechtlich keine Notwehrlage. Wehren Sie sich hier allerdings härter, als es angebracht ist, droht auch Ihnen eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit!
— Achtung beim Einsatz von Pfefferspray! Sie sollten trotz einer Notwehr-Situation vorsichtig mit dem Pfefferspray sein. Es handelt sich hier um ein Tierabwehrspray und sollte wirklich nur dann benutzt werden, wenn Sie sich akut in einer Gefahrensituation sehen. Handeln Sie aus Notwehr bleibt Ihr „Angriff“ straffrei.
Kurz und knapp: Bleiben Sie ruhig, wenn Sie Grusel-Clowns sichten. Machen Sie, wenn möglich, einen großen Bogen um die Angreifer. Machen Sie sich bemerkbar und rufen Sie umgehend die Polizei! Eine Anzeige ist hier definitiv zu stellen. Wehren Sie sich nur in einer absoluten Notwehrsituation, sonst machen Sie sich womöglich selbst strafbar!
Sie sind Opfer von einer Attacke durch die Horrorclowns? Dann kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen. Wir sind rund um die Uhr für Sie da: Rufen Sie an unter 02461 / 80 81 oder schreiben uns an info@mingers-kreuzer.de — wir werden uns umgehend mit Ihrem Fall beschäftigen. Für mehr Infos zu Recht & Gesetz: Besuchen Sie unseren YouTube-Kanal.
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