Mittlerweile kann im Internet alles bewertet werden: Hotels, Restaurants, Anwälte und eben auch der Arztbesuch. Die Seite Jameda z.B. ist ein speziell für Ärztebewertungen ausgerichtete Bewertungsportal, auf dem Patienten ihren Arztbesuch anhand von vorgegeben Kriterien mit Punkten und Noten bewerten können. Dabei werden natürlich nicht nur wahre Bewertungen abgegeben, sondern allzu oft auch subjektive Fehleinschätzungen veröffentlicht.
Das Arztbewertungsportal Jameda bietet Nutzern die Möglichkeit anhand eines Schulnoten-Systems u.a. die Kriterien Behandlung, Vertrauensverhältnis, Aufklärung oder Freundlichkeit zu bewerten. Darüber hinaus sind auch eine eigene Komplett-Einschätzung und die der Praxis und des Teams möglich.
Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer auf Jameda seinem Zahnarzt in drei Kriterien die Note ungenügend gegeben. Daraufhin bemängelte der Zahnarzt bei den Plattform-Betreibern die schlechte Bewertung und zweifelte an, dass dieser überhaupt Patient gewesen sei. — Er verklagte schließlich die Plattform auf Unterlassung der Bewertung.
Nachdem das OLG die Klage zunächst abgewiesen hatte, nahm der BGH nun den vorliegenden Fall zum Anlass, das Urteil aufzuheben und dem OLG erneut zur Beurteilung vorzulegen. Mit dem Verweis darauf, dass Plattformen wie Arztbewertungsportale eine Prüfpflicht haben, sofern mögliche Rechtsverletzungen vorliegen könnten, muss das Oberlandesgericht nun noch einmal bewerten.
Rechtswidrige Äußerungen oder bewusst schlechte und möglicherweise unwahre Bewertungen und Behauptungen seien eine Rechtsverletzung, ein Behandlungskontakt mit dem bewerteten Arzt aber niemals stattgefunden hat. Bestreitet der betroffene Arzt bei dem Arztbewertungsportal, dass es Behandlungskontakt gab, obliegt der Bewertungsplattform bzw. deren Betreibern eine erweiterte Prüfpflicht. Das bedeutet, dass nicht nur eine formale Prüfung durchgeführt werden muss, sondern eine Aufforderung gegenüber dem bewertenden Nutzer ausgesprochen werden muss, den Behandlungskontakt so genau wie möglich zu beschreiben. Auch den Behandlungskontakt belegende Unterlagen müssen daraufhin vorgelegt werden.
Die Portalbetreiber sind außerdem unter Berücksichtigung und Schutz der Nutzeridentität dazu verpflichtet die Angaben und Unterlagen dem betreffenden Arzt zukommen zu lassen. Es muss aus den Unterlagen oder den Angaben des Nutzers zumindest ein Behandlungszeitraum hervorgehen.
In dem vorliegenden Fall muss das OLG nun den angeblichen Behandlungskontakt feststellen.
Sie sind betroffener Arzt und klagen bei einem Bewertungsportal auf Unterlassung? Dann wendeten Sie sich an uns — wir sind Ihre Experten im Bereich der Löschung von rechtswidrigen Bewertungen im Netz. Kontaktieren Sie uns unter der 02461 / 8081 und vereinbaren einen Termin zum kostenlosen Erstgespräch.
Mehr zu Negativbewertungen im Netz auch im Kaufrecht in unserem Blogbeitrag zum Thema.
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