In einem am 12.09.2013 ergangenen Urteil ist das Bundesarbeitsgericht seiner bisherigen strengen Rechtsprechung zum Thema Befristung von Arbeitsverträgen weiter gefolgt.
Demnach muss bereits im Zeitpunkt der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers klar sein, dass dieser definitv nur vorübergehend gebraucht wird. Ansonsten liegt nicht der berühmte und notwendige sachliche Grund für eine Befristung vor.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsvertrag befristet worden war, da die reelle Möglichkeit bestand, dass ihr Arbeitsplatz wegfallen wird.
Allein die Möglichkeit des Wegfalls des Arbeitsplatzes bzw. seines Grundes reicht dem BAG jedoch nicht aus. Dies gehöhre zum allgemeinen Risiko des Arbeitgebers.
Nur wenn tatsächlich klar ist dass die zu vergebene Stelle endlich sei, liege ein sachlicher Grund für eine Befristung vor.
Diese Entscheidung zeigt, dass sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber es stets ratsam ist, sich bei Besonderheiten fachkundigen Rat im Arbeitsrecht einzuholen.
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